JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0207 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2024

Der VwGH hat bereits (zu §§ 38 bis 41 EisenbahnG 1957 in der damaligen Fassung, nunmehr §§ 42 bis 45 EisenbahnG 1957) ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber im EisenbahnG 1957 allgemein und ohne nähere Spezifizierung verwendete Begriff "öffentliches Verkehrsinteresse" ein unbestimmter Gesetzesausdruck ist, der alles umfasst, was unter den Begriff "öffentliches Interesse am Verkehr" schlechthin unter besonderer Beachtung des Eisenbahnverkehres subsumiert werden kann. Das bedeutet etwa, dass unter dem Ausdruck "öffentliches Verkehrsinteresse" auch Belange der Sicherheit, die sich aus dem Bestand und Betrieb einer Eisenbahn gegenüber bahnfremden Objekten und Anlagen im Nahebereich der Eisenbahn ergeben, zu verstehen sind (vgl. VwGH 22.12.1971, 1525/70).

Rückverweise