JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0018 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2023

Die Behörde ist nicht nur im Fall des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung der Waffen berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Vielmehr hat gemäß § 4 Abs. 3 der WaffV 02te 1998 im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies, insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können, einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0100).

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