Ra 2023/01/0162 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ist ein schutzberechtigtes Kind bereits im Zeitpunkt der Stellung der Anträge seiner Eltern auf internationalen Schutz volljährig, ist das Kind keinesfalls "minderjähriger" Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter (mehr), weshalb die Legaldefinition des Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 auf die Eltern nicht zutrifft. Auf den Umstand, dass das Kind zu dem Zeitpunkt, als ihm selbst (originär) der Status des Asylberechtigten (bzw. des subsidiär Schutzberechtigten) zuerkannt wurde, noch minderjährig war, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Die Vorschriften über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 sind in diesem Fall nicht anwendbar, weil das (mittlerweile) volljährige Kind keine taugliche Bezugsperson ist, von dem die Eltern den Status von Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 oder Z 2) AsylG 2005 ableiten können (vgl. zur Unterscheidung, ob die Eltern ihre Anträge auf internationalen Schutz vor oder erst nach dem Zeitpunkt stellen, zu dem ihren Kindern ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, Rn. 33, mit Hinweis auf VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Davon ausgehend kann aber auch allfälligen weiteren (minderjährigen, ledigen) Geschwistern der Bezugsperson - nämlich in Ableitung von den Eltern nach Maßgabe des § 34 Abs. 6 Z 2 letzter Halbsatz AsylG 2005 - der Status von Asylberechtigten nicht im Familienverfahren zuerkannt werden.