Ra 2023/01/0162 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Möchten Eltern die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 für sich beanspruchen, müssen sie nach dieser Bestimmung Elternteil eines minderjährigen Kindes sein. Anders als für das Kind nach lit. c leg. cit. wird insoweit nicht festgelegt, dass (irgendein) Antragszeitpunkt maßgeblich wäre. In Bezug auf diese Konstellation ist daher zu folgern, dass es - den allgemeinen Grundsätzen zur Frage folgend, welche Sach- und Rechtslage bei der Fällung einer Entscheidung zur Anwendung zu bringen ist - maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu bejahen sind. Daraus ist für diesen Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 (lit. a) AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als dessen "Familienangehörige" zu betrachten sind, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem "ursprünglichen" Ehegatten die Eigenschaft als "Familienangehöriger" nimmt (vgl. VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044, Rn. 23, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231).