Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bedarf es nicht in allen Fällen einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287; VwGH 20.8.2020, Ra 2019/21/0397). (Hier war das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident)
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