Ra 2022/21/0012 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das persönliche Verhalten des Fremden stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, (unter anderem) dann dar, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).