Im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung und in der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aufgrund des Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, dort zur wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels).
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