JudikaturVwGH

Ra 2022/15/0090 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2023

Da der Steuerpflichtigen Gemeindevergnügungssteuer in Höhe von 700 € pro Wettterminal und Monat vorgeschrieben wurde, liegt keine § 201 Abs. 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung von Abgaben mehrerer Jahre vor. Dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. idS VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). (hier: Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer für das Aufstellen oder den Betrieb von 9 Wettterminals in den Monaten Jänner 2014 bis Juni 2015).

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