Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist - ebenso wie etwa für Maßnahmen nach § 299 Abs. 1 BAO (Aufhebung) oder nach § 303 BAO (Wiederaufnahme) - primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen.
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