§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dient dazu, den korrekten aus dem Gesamteinkommen abgeleiteten Progressionssteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil die Anwendung des Tarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerbelastung zur Folge hat als bei getrenntem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.