Die in der Entscheidung des VwGH vom 21. November 2022, Ra 2021/12/0008, zu § 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV 2007 getroffene Aussage ist ebenso auf die Z 3 des § 1 Abs. 1 SchwerarbeitsV 2007 zu übertragen: Demnach liegt ein Schwerarbeitsmonat dann vor, wenn Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der SchwerarbeitsV 2007 geleistet wurde, dh im vorliegenden Fall die Leistung von Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde. Der Ansicht, dass von der letztgenannten Voraussetzung im Anwendungsbereich der (auf die SchwerarbeitsV 2007 verweisenden) Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 abgesehen werden könne, steht der eindeutige und klare Wortlaut der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 entgegen. Dieser erklärt die SchwerarbeitsV 2007 für anwendbar und normiert davon Abweichendes für Beamte nur in den Z 1 bis Z 4 ihres § 1.
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