Bei einem Rückschein, einem RSa-Kuvert und einer Diensteinteilung handelt es sich nicht um Beweismittel, die nur unter den in § 46 Abs. 3 VwGVG 2014 genannten Gründen verlesen werden dürften, sondern um "sonstige Beweismittel" nach § 46 Abs. 4 VwGVG 2014.
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