Rückverweise
Ein Verstoß gegen den in § 48 VwGVG 2014 normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn die verwerteten Beweismittel auch sonst nicht in der Verhandlung "vorgekommen" sind (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 21.3.2006, 2003/11/0028; 4.9.2003, 2002/09/0037).