Spruch
W274 2259250-1/12E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Prof. Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch TWP Rechtsanwälte, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 10.05.2022, Zl: D124.0201/22 2022-0.088.129 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, hier wegen Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Das Verfahren wird wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers infolge zwischenzeitlich ergangener Datenauskunft des Beschwerdegegners eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit Datenschutzbeschwerde vom 02.02.2022 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, BG) habe den BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt, die belangte Behörde wolle ihm auftragen, eine vollständige den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft zu erteilen. Zugrunde lag ein ebenso übermittelter Antrag auf Auskunft vom 17.12.2021 an den BG im Zusammenhang mit einem Datensicherheitsvorfall betreffend § 4 EpiG und § 5a EpiG, der durch den BF nicht beantwortet worden sei.
Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO als exzessiv ab, im Wesentlichen, weil der BF bereits über 60 Beschwerden an die belangte Behörde erhoben habe und deren Komplexitätsgrad hoch sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die ausführliche Beschwerde des BF wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsdarstellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, nach mündlicher Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 im ersten Rechtsgang wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen, weil die von der belangten Behörde herangezogene Begründung keinerlei Anhaltspunkte dafür biete, dass die konkret zugrundeliegende Beschwerde offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO sei.
Dagegen erhob die belangte Behörde am 28.10.2022 ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis Ra 2022/04/0143 vom 31.03.2025, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob und dem BVwG eine neuerliche Entscheidung nach Einräumung von Parteiengehör zur Missbrauchsabsicht auftrug.
Dementsprechend trug das Verwaltungsgericht sowohl dem BF als auch der Datenschutzbehörde auf, dort näher konkretisiertes Vorbringen zu erstatten.
Für das Verwaltungsgericht überraschend teilte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.07.2025 mit, „im fortgesetzten Grundverfahren“ sei die Beschwerdegegnerin (gemeint offenbar der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) am 23.02.2023 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Aufgrund der schließlich im Verfahren dem BF direkt erteilten Auskunft sei die behauptete Rechtsverletzung der Nichterfüllung seines Auskunftsbegehrens nachträglich beseitigt worden. Sohin habe die belangte Behörde das Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG als erledigt betrachtet und dies dem BF mit Schreiben vom 08.03.2023 zur Kenntnis gebracht. Mangels diesbezüglicher Einwände des BF sei das Verfahren formlos eingestellt bzw. dem BF dies auch mit Schreiben vom 14.03.2023 nochmals mitgeteilt worden.
Angeschlossen war ein Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 14.03.2023, wonach der BG mit Schreiben vom 08.03.2023 im laufenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde dem Antrag des BF auf Auskunft entsprochen habe und der BF den Zugang dieses Schreibens im dazu gewährten Parteiengehör nicht bestritten habe, weshalb das Verfahren formlos einzustellen sei.
Weiters war angeschlossen eine Stellungnahme des BF zu GZ D124.0201/22 vom 08.03.2023 mit folgendem Inhalt:
„Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner erhebt der Beschwerdeführer gegen ein Vorgehen gemäß § 24 Abs. 6 DSG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wegen unterlassener Auskunftserteilung keinen Einwand“.
Von diesem Sachverhalt erlangte das Verwaltungsgericht erstmals mit der Stellungnahme vom 01.07.2025 Kenntnis. Das elektronische Register des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs liefern keinen Hinweis, dass diese Umstände dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht wurden.
Auch in der ausführlichen und weitwendigen Stellungnahme des BF vom 04.07.2025 findet sich kein Hinweis auf die erfolgte „Verfahrensfortführung“ durch die belangte Behörde und die „Einstellung“ unter Zustimmung des BF.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Nach dem 23.02.2023 und vor dem 08.03.2023 erfolgte eine Auskunftserteilung durch den BG an den BF entsprechend dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag.
Diese Feststellung gründet sich auf die Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 01.07.2025 und die damit übermittelte Stellungnahme des BF vom 08.03.2023, in der eine derartige Auskunftserteilung ausdrücklich zugestanden wird.
Rechtlich folgt:
Nach dem Stammrechtssatz des VwGH Ra 2017/07/0014 vom 27.07.2017 lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden.
Daraus ergibt sich in der Sache:
Das gegenständliche Verfahren gelangte nie in das Stadium der Zweiseitigkeit unter Einbeziehung des BG, weil die belangte Behörde mit dem zugrundeliegenden Bescheid die Behandlung der Beschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO ablehnte. Nichtsdestotrotz und ohne Verständigung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof führte die belangte Behörde offenbar nach Erhebung der ao. Revision und während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens weitere Verfahrensschritte durch, nämlich eine Aufforderung an den BG zur Stellungnahme. In weiterer Folge ergab sich, dass die als Ziel dieses Verfahrens begehrte Auskunftserteilung durch den BG an den BF im Februar oder März 2023 erfolgte.
Das bisher bestehende Rechtsschutzinteresse des BF, dass seine Beschwerde weiterverfolgt und deren Behandlung nicht abgelehnt werde, ist somit zwischenzeitig weggefallen, weshalb aufgrund dessen das Verfahren ohne weitere Schritte einzustellen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des VwGH aufgrund der Einzelfallumstände entschieden wurde.