Ra 2022/06/0019 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der eindeutigen Rechtslage ist der Tir BauO 2018 nicht zu entnehmen, dass eine allfällig erteilte Genehmigung nach § 2 Tir HöfeG Bindungswirkung in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren hätte.