JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0019 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2022

Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vermeint, aus einer vorgelegten Vereinbarung mit der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ableiten zu können, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Tir ROG 2016 eine im Verwaltungsweg durchsetzbare Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Rechtsunterworfenen über eine künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorsieht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der vorgelegten Vereinbarung eine derartige Zusage der Gemeinde überhaupt entnommen werden kann; auch ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch auf Erlassung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden und damit rechtswidrigen Bescheides kann aus der zwischen dem Revisionswerber und der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, der genannten Vereinbarung die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht (vgl. zur Wirkung einer Vereinbarung betreffend den wasserrechtlichen Anschlusszwang sinngemäß etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2014/07/0037 bis 0038).

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