Ra 2022/04/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 dritter Fall PrAG 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN).