Ra 2022/02/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß Art. 34 Abs. 1 dritter Satz VO (EU) Nr. 165/2014 dürfen Schaublätter nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. Mit der VO (EU) 2020/1054 wurde inhaltlich nur der zweite Satz des Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 ergänzt, nicht aber der dritte Satz, der denselben Wortlaut beibehielt. Da somit die verletzte Rechtsvorschrift sowohl in der VO (EU) Nr. 165/2014 als auch in der VO (EU) 2020/1054 denselben Wortlaut hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bezüglich der Angabe dieser Fundstellen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung sein könnte.