JudikaturVwGH

Ro 2021/22/0005 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

§ 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in § 45 Abs. 1 NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder einer "Aufenthaltsberechtigung" nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG).