Einerseits ist die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, sondern Familienbeihilfe ist auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren. Andererseits kommt es für die Qualifikation einer Berufsausbildung nicht darauf an, ob eine schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Dies lässt eine Berufsausbildung neben der Ausübung eines Berufes zu. Bei bereits berufstätigen Personen ist demnach zwischen einer Berufsausbildung (für einen anderen als den ausgeübten Beruf) und einer Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden (vgl. zu alldem VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mwN). Dienstrechtliche Begriffe im Zusammenhang mit einer Ausbildung sind dabei nicht ausschlaggebend (vgl. auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Entscheidend ist auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039).
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