Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Dezember 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 10/2021 - 09/2023, SVNR Bf. ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend das Kind ***2*** ***3*** ***4***, SVNR ***5***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***3*** ***4*** ***2***, geboren am ***6***, habe im WS 2019/2020 das Studium ***7*** an der Universität Graz begonnen. Am 29.08.2023 wurde die Bf. (Beschwerdeführerin) mittels Anspruchsüberprüfungsschreiben dazu aufgefordert, einen Einkommensnachweis, die Studienfortsetzungsbestätigung, sowie das zweite Diplomabschlussprüfungszeugnis des Kindes der Behörde vorzulegen. Mit 19.10.2023 übermittelte die Bf. die Studienfortsetzungsbestätigung für das WS 2023/24, sowie eine aktuelle Studienerfolgsbestätigung von ***3***. Weiters gab die Bf. bekannt, dass das Kind seit 01.09.2021 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei. Mit Bescheid vom 11.12.2023 wurde die Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 5.661,00 Euro für das Kind ***3*** für den Zeitraum 10/2021 bis 09/2023 zurückgefordert. Das Kind lebe nicht im gemeinsamen Haushalt und die Bf. würde nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind leisten. Dahingehend erhob die Bf. mit 27.12.2023 fristwahrend die Beschwerde. Das Kind sei Studentin, habe das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet und verfüge über kein eigenes Einkommen. ***3*** lebe in einer Wohngemeinschaft und ihr Lebensunterhalt werde vom Kindesvater und der Bf. gemeinsam bestritten. Mit 24.02.2024 reichte die Bf. erneut die Inskriptionsbestätigung für das WS 2023/24, sowie einen Studienerfolgsnachweis ein. Mit 15.03.2024 wurde die Bf. mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert, die monatlichen Lebenshaltungskosten des Kindes mitzuteilen und die Finanzierungsbeiträge des Kindesvaters, der Bf. und des Kindes selbst darzulegen. Am 02.04.2024 gab die Bf. durchschnittliche monatliche Lebenshaltungskosten des Kindes in der Höhe von 1.711,36 EUR bekannt. Diese Kosten seien wie folgt finanziert: Die Bf. leiste durchschnittlich 400,00 EUR monatlich und überweise zusätzlich die monatliche Familienbeihilfe an das Kind. Der Vater leiste durchschnittlich 800,00 EUR je Monat. ***3*** selbst beziehe lediglich steuerfreie Einkünfte in Höhe von 300,00 EUR je Monat. Die Richtigkeit der Auflistung wurde mittels Unterschrift von allen drei Personen bestätigt. Mit 10.04.2024, zugestellt am 18.04.2024, erfolgte die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Behörde führte begründend aus, dass die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten des Kindes abzüglich der steuerfreien Studienbeihilfe laut der übermittelten Aufstellung ca. 1.400,00 EUR betragen würden. Um von einer überwiegenden Kostentragung sprechen zu können müsse die Bf. mehr als die Hälfte dieser Gesamtkosten tragen. Dies sei laut übermittelter Aufstellung nicht der Fall. Daraufhin erhob die Bf. mit 15.05.2024 innerhalb der zulässigen Frist den Vorlageantrag. Das Kind habe im WS 2019/2020 das Studium ***7*** inskribiert. Den ersten Abschnitt habe das Kind im SS 2021 erfolgreich abgeschlossen. Momentan befinde sich ***3*** im zweiten Studienabschnitt. Erneut erläuterte die Bf. die finanzielle Situation, sowie Wohnsituation des Kindes. Weiters übermittelte die Bf. eine Übersicht der gesamten Kontoumsätze von 01.09.2021 bis 10.05.2024.
Stellungnahme des Finanzamts Österreich (FAÖ) im Vorlagebericht vom 11.6.2024:"§ 2 FLAG 1967 normiert auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist … (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt …
Laut Antwortschreiben vom 19.10.2023 und vom 29.03.2024 des Anspruchsüberprüfungsschreibens lebt das Kind seit 01.09.2021 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. Laut ZMR-Daten ist das Kind seit 06.09.2021 mit Nebenwohnsitz unter der Adresse ***8*** gemeldet. Da ***3*** nicht mehr dem Haushalt der Bf. angehört, ist im gegenständlichen Sachverhalt der § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 heranzuziehen. Dieser deklariert, dass eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Laut Kostenaufstellung, eingebracht am 02.04.2024, betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten von ***3*** 1.711,36 EUR. Die Bf. leistet monatlich durchschnittlich 636,50 EUR an die Tochter. Der Kindesvater zahlt monatlich 800,00 EUR an das Kind. ***3*** verfügt über kein eigenes Einkommen, sie erhält lediglich Studienbeihilfe in Höhe von 300,00 EUR im Monat. Bezüge und Beihilfen, die auf Grund des Studienförderungsgesetzes 1992 geleistet werden, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 steuerfrei. Die gesamten monatlichen Kosten abzüglich der steuerfreien Einkünfte betragen laut Kostenaufstellung 1.411,36 EUR. Um von einer überwiegenden Kostentragung sprechen zu können, müsste die Bf. mehr als die Hälfte dieser Kosten tragen, im gegenständlichen Fall über 705,68 EUR. Der Begriff "überwiegend" definiert eine Kostentragung von mehr als 50%. Laut Kostenaufstellung kann von keiner überwiegenden Kostentragung gesprochen werden. Da das Kind der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder zum Haushalt der Bf. gehört hat, noch die Bf. die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat, wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Aufgrund der genannten Ausführungen beantragt die Behörde die Abweisung der Beschwerde."
Die Bf. bezog für ihre Tochter ***3*** laufend die Familienbeihilfe.Im Zuge einer Anspruchsüberprüfung vom 29.8.2023 und Antwort vom 16.10.2023 wurde dem FAÖ bekanntgegeben, dass die Tochter seit 1.9.2021 nicht mehr im Haushalt der Bf. wohnhaft ist, sondern eine Wohnung am Studienort bewohnt. Laut ZMR ist sie ab 6.9.2021 dort gemeldet.Die Tochter ***3*** begann mit dem Wintersemester 2019 das Studium ***7***.Aus der Studiendatenbank ist ersichtlich, dass sie laufend Prüfungen ablegte und die erforderlichen Mindest-ECTS erreichte.Die Ermittlungen zur Tragung des überwiegenden Unterhaltes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Tochter ergaben, dass die Durchschnittsausgaben der Tochter ca. 1.711 € monatlich betrugen und die Bf. durchschnittlich nie mehr als ca. 636 € Unterhalt monatlich leistete und der Kindesvater (und geschiedene Gatte der Bf.) 800 € an Unterhalt leistete. Die Tochter bezog 300 € an steuerfreiem Einkommen laut Feststellungen des FAÖ, welchen die Bf. insgesamt nicht widersprach. Aufgrund der fehlenden überwiegenden Übernahme der Unterhaltskosten für die Tochter (sowie des fehlenden gemeinsamen Haushaltes mit der Bf.) wurden die Familienleistungen ab 10/2021 - 09/2023 von der Bf. zurückgefordert.Diese vermeint, aus dem Umstand, dass die Tochter ein aufrechtes Studium betreibt, einen Familienbeihilfenanspruch für sich ableiten zu können.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN, den Meldedaten aus dem ZMR und folgt den Angaben der Bf. im Verfahren samt den von ihr vorgelegten Unterlagen und ist im Übrigen unstrittig.
§ 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,a) für minderjährige Kinder,b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …. ….
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. …. ….
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, …. ….
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. …. ….
§ 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet:(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt für einen Monat die Familienbeihilfe nur einmal.
Strittig ist, ob die Bf. einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter ***3*** auch noch ab deren Bezug einer Wohnung am Studienort (gemeldet dort ab 6.9.2021) hat, obwohl damit eine Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit der Bf. verbunden war, was seitens der Bf. auch nicht bestritten wird. Weiters ist laut Sachverhalt erwiesen, dass die Bf. nicht den überwiegenden Unterhalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Tochter leistete.Das FAÖ hat die Berechnung im Vorlagebericht richtig dargestellt, die Bf. hat dem nicht widersprochen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des FAÖ verwiesen.Ergänzend wird festgestellt, dass sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, dass die Bf. in der Regel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an die Tochter 623,50 € überwiesen hat, wobei es auch einige Monate mit geringeren Überweisungsbeträgen gab und ab 2023 einige Monate lang 636,50 € überwiesen wurden und einige Monate im Jahr 2023 auch geringere Überweisungen erfolgten. Keiner der Beträge erreichte allerdings einen Betrag von mehr als ca. 705 €, was für ein Überwiegen der Unterhaltsleistung nötig gewesen wäre, wenn man der Berechnung die Lebenshaltungskosten der Tochter abzüglich deren steuerfreier Einkünfte (in Summe ca. 1.411 €) zugrunde legt.
Auch wenn die Bf. (meistens) Beträge in Höhe der Familienbeihilfe zusätzlich zu ihrem Unterhalt von 400 € an die Tochter überwies, ändert dies nichts daran, dass die Bf. als Bezieherin der Familienbeihilfe gilt, und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 FLAG 1967 erfüllen muss.Diese sind (neben einer aufrechten Berufsausbildung der Tochter) zum Einen entweder ein gemeinsamer Haushalt gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 5 FLAG 1967 mit dem anspruchserzeugenden Kind oder eine überwiegende Unterhaltskostentragung für das Kind, wenn ein gemeinsamer Haushalt nicht (mehr) vorliegt.Beide Voraussetzungen sind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Bf. nicht gegeben, wie das FAÖ richtig festgestellt hat.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967), oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967).
Im beschwerdegegenständlichen Fall kann auch kein gemeinsamer Haushalt der Tochter mit der Bf. iSv § 2 Abs. 5 lit. a und lit. b FLAG 1967 fingiert werden, und nicht festgestellt werden, dass die Tochter sich nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, wenn sie am Studienort jahrelang eine Zweitunterkunft bewohnt, und weil sie sich nicht für Zwecke der Berufsausübung dort aufhält."Eine Berufsausbildung ist von einer Berufsausübung zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufsausübung VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN). Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. b FamLAG 1967 kann eine Berufsausbildung nicht mit einer Berufsausübung gleichgesetzt werden. Dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung die Haushaltszugehörigkeit von Kindern, die am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnen, fingieren wollte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu ErlRV 114 BlgNR 14. GP 4; vgl. auch StenProt 9.6.1976, 26. Sitzung des Nationalrats 14. GP 2277, wonach Zweitunterkünfte in der Nähe einer "Betriebsstätte" sowie ua Kinder im ländlichen Raum, die weit weg vom Wohnort "einen Beruf ausüben", von dieser Bestimmung erfasst sein sollen)"; vgl. VwGH vom 31.01.2023, Ra 2020/16/0124.
Der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe kann sich daher - wie vom FAÖ ausgeführt - nur aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, somit nur bei überwiegender Tragung der Unterhaltskosten, ergeben.
Die Bf. vermeint einen Familienbeihilfenanspruch aus dem Umstand ableiten zu können, dass die Tochter eine Berufsausbildung in Form eines Studiums absolviert und aus der Tatsache, dass sie ***3*** zum Unterhalt von 400 € monatlich auch einen Betrag in der Höhe der Familienbeihilfe (meist ca. 236,50) überwiesen hat.
Dass die Höhe der gesamten Unterhaltsleistungen nicht ausreichte, um von einer überwiegenden Unterhaltskostentragung der Bf. für die Tochter ausgehen zu können, wurde bereits ausgeführt.Bei der Tochter sind zwar die Voraussetzungen für die Vermittlung des Familienbeihilfenanspruches aufgrund deren aufrechten Studiums (vor Erreichung der Altersgrenze) erfüllt, diesen Anspruch kann die Bf. mangels gemeinsamer Haushaltsführung mit der Tochter aber nicht geltend machen, sondern die Person, die den überwiegenden Unterhalt leistet. Nach der derzeitigen Aktenlage ist das der Vater von ***3***.Die Familienbeihilfe steht nach § 10 Abs. 4 FLAG 1967 für einen Monat auch nur einmal zu, nämlich der Person, welche insgesamt die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sondern Sachverhaltsfragen hinsichtlich der gemeinsamen Haushaltsführung und der überwiegenden Unterhaltskostentragung in freier Beweiswürdigung zu klären und wurde im Übrigen der Rechtsprechung des VwGH gefolgt.
Graz, am 7. November 2025
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