Ra 2021/15/0067 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn die Differenzzahlung iSd § 4 Abs. 2 ff FamLAG 1967 "betragsmäßig Null" ist, können Antragstellende auf Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind.