JudikaturBFG

RV/2100154/2022 – BFG Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird zum Vorteil des Beschwerdeführers abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des in diesem Zuge elektronisch übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer brachte seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 mit Datum 24. März 2021 bei der belangten Behörde ein. Darin beantragte er für sein in Slowenien lebendes Kind (Geburtsdatum ***1***) den Unterhaltsabsetzbetrag. Zudem beantragte der Beschwerdeführer den Familienbonus plus.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 05. Mai 2021 kontaktierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt:

Zur Erledigung Ihres Antrages betreffend Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Kinder werden Sie gebeten, folgende Unterlagen zu übermitteln:

1.) Aufstellung für welche Kinder Unterhaltsleistungen beantragt werden (Bekanntgabe Name und Geburtsdatum)

2.) Familienstandsbescheinigung sämtlich beantragter Kinder (Bestätigung der jeweiligen Wohngemeinde des Kindes (der Kinder)

3.) Schulbesuchsbescheinigung ab dem 15. Lebensjahr des Kindes wird jährlich bis zum 18. Lebensjahr benötigt.

4.) Bankbestätigung über überwiesene Beträge lückenlos vorlegen 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2020

5.) Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden. ACHTUNG ! DIE GEWÄHRUNG DER UNTERHALTSLEISTUNGEN AN IM AUSLAND LEBENDE KINDER IST NUR BIS ZUM 18. LEBENSJAHR MÖGLICH (VOLLJÄHRIGKEIT).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde und übermittelte die folgenden Unterlagen:

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        "Zahlungsbestätigung vom 11. Jänner 2021 über € 115,00"
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        "Aufstellung von Zahlungen im Zeitraum 18. Jänner 2019 bis 28. April 2019"
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        "Aufstellung von Zahlungen im Zeitraum 29. April 2019 bis 08. Dezember 2020"
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Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum 18. Juni 2021 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Inland keine Familienbeihilfe bezogen worden sei und deshalb auch kein Familienbonus plus zu gewähren sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht vollständig nachgewiesen. Aus diesem Grunde stehe der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu.

Mit Eingabe vom 09. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020. Darin bekämpfte er die Nichtgewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus plus.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 09. Dezember 2021 kontaktierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Bezug auf das hängige Beschwerdeverfahren. Darin verlangte sie die folgenden Unterlagen ab:

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        "Familienstandsbescheinigung"
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        "Scheidungsvergleich"
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        "Beschluss über die Obsorge und die Höhe der Verpflichtung und Höhe der Unterhaltszahlungen an die Kinder- sollte ein Beschluss nicht vorhanden sein, Vorlage eines schriftlichen Vertrages mit der Kindesmutter- sollte ein schriftlicher Vertrag ebenfalls nicht vorhanden sein, bitte um Bekanntgabe"
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        "sämtliche Zahlungsnachweise des Jahres 2020"
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        "Geburtsurkunde der Kinder"
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        "Schulbesuchsbestätigung der Kinder"
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Der Beschwerdeführer reagierte auf das Ersuchen um Ergänzung und übermittelte ein Konvolut von Unterlagen (teils notariell beglaubigt und übersetzt) an die belangte Behörde bestehend aus:

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        "Schreiben des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit datierend mit 31. Jänner 2020. Daraus geht hervor, dass der Unterhalt für das Kind des Beschwerdeführers bis zum Datum Jänner 2020 € 114,18 betragen hat. Ab dem Monat Februar 2020 wird dieser Betrag mit € 116,69 monatlich festgelegt."
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        "Zahlungsnachweis der NLB datierend mit 15. Dezember 2021. Daraus sind u.a. die Unterhaltszahlungen ersichtlich"
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        "Schulbesuchsbestätigung des Kindes des Beschwerdeführers datierend mit 16. Dezember 2021"
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        "Familienstandsbescheinigung datierend mit 06. Jänner 2022"
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        "Mit Datum 24. Jänner 2022 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2020. Darin gab sie der gegenständlichen Beschwerde teilweise statt. "
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        "Der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag wurde für 11 Monate gewährt. Der Familienbonus plus wurde nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:"
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            "\"Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sind, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 11 Monate zum Ansatz kommen.\""
          ]
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        "Mit Eingabe via FON vom 15. Februar 2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2020. Darin führte er aus wie folgt:"
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            "\"Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde nicht vollständig berücksichtigt und es wurde kein Familienbonus plus berücksichtigt. Auf den Blättern 5 und 6 meiner Beilage zur Beantwortung des Ergänzungsersuches vom 14. Jänner 2022 ist ersichtlich, dass der Unterhalt für 2020 vollständig geleistet wurde. "
          ]
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            "Ich ersuche deshalb um neuerliche Durchführung meiner Arbeitnehmerveranlagung für 2020 unter Berücksichtigung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus plus.\""
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        "Mit Schreiben vom 08. April 2022 kontaktierte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt in Bezug auf den beantragten Unterhaltsabsetzbetrag als auch den Familienbonus plus Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. "
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        "Mit E-Mail vom 22. April 2022 wandte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe des ÖGB an das Bundesfinanzgericht. In diesem Zuge übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Kindesmutter welches mit 20. April 2022 datiert. "
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        "Darin wird von der Kindesmutter bestätigt, dass diese vom Beschwerdeführer - in Bezug auf den streitverfangenen Veranlagungszeitraum - den gänzlichen Unterhalt für das gemeinsame Kind erhalten hat. "
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        "Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurden die oben angeführten Unterlagen mit Datum 25. April 2022 an die belangte Behörde übermittelt und dieser die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von 3 Wochen dazu Stellung zu nehmen."
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        "Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass anhand der nunmehr vorliegenden Unterlagen der Unterhaltsabsetzbetrag für das gänzliche Jahr 2020 zu gewähren sei. Der monatliche Betrag belaufe sich auf € 29,20. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung sei für die Gewährung des Familienbonus plus für Kinder im Ausland kein Antrag auf Familienbeihilfe erforderlich."
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        "Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 28. Februar 2023 wurde der nunmehr erkennende Richter für die gegenständliche Beschwerde zuständig."
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II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

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        "Der Beschwerdeführer erzielt im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland. In der Zeit vom 01. Jänner 2020 bis zum 27. März 2020 war sein Arbeitgeber die ***2***. In der Zeit von 22. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer bei der Firma ***3*** beschäftigt. Im Zeitraum zwischen 31. März 2020 und 21. Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld seitens des AMS."
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        "In der Zeit vom 01. April 2020 bis zum 17. Mai 2022 war der Beschwerdeführer an der inländischen Adresse ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat im Beschwerdezeitraum einen Wohnsitz im Inland. "
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        "Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat ein Kind, welches am ***1*** geboren wurde. Das Kind des Beschwerdeführers lebt bei seiner Mutter in Slowenien und wird dort von dieser betreut."
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        "Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 während 12 Monaten den vorgeschriebenen Unterhalt für sein Kind bezahlt."
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        "Der Beschwerdeführer beantragt für sein Kind den gänzlichen Unterhaltsabsetzbetrag als auch den Familienbonus plus."
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        "Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer der Unterhaltsabsetzbetrag, als auch der Familienbonus plus zustehen."
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2. Beweiswürdigung

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        "Der Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dieser wurde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt."
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        "Die Feststellungen in Bezug auf die Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich für das erkennende Gericht anhand des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020. "
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        "Die Feststellungen in Bezug auf die Arbeitgeber des Beschwerdeführers und den zwischenzeitlichen Erhalt von Transferleistungen entnimmt das Bundesfinanzgericht aus den übermittelten Lohnzetteln für das Jahr 2020, als auch der entsprechenden Meldung des AMS. "
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        "Die vorgenannten Meldungen sind im elektronischen Akt des Beschwerdeführers - wie er bei der belangten Behörde geführt wird - inne liegend. Der erkennende Richter hat im Zuge der Ausarbeitung der gegenständlichen Entscheidung darin Einsicht genommen."
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        "Die Feststellungen in Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers eröffnen sich aus einen Einblick in den elektronischen Veranlagungsakt des Beschwerdeführers. Gemäß Eintragung im ZMR (Zentralen Melderegister) war der Beschwerdeführer von 01. April 2020 bis 17. Mai 2022 im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet. "
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        "Für den Zeitraum 01. Jänner 2020 bis 31. März 2020 scheinen im Zentralen Melde Register keine Eintragungen auf."
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        "Gemäß der Judikatur des VwGH kommt einer Wohnsitzmeldung im ZMR jedoch lediglich Indizcharakter zu. "
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        "Aufgrund des inländischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, bei welchem er in der Zeit von 01. Jänner bis 31. März des Jahres 2020 beschäftigt war, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum Jänner bis März 2020 über einen Wohnsitz im Inland verfügt hat, auch wenn diesbezüglich eine Eintragung mim ZMR fehlt."
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        "In der Zeit vom 01. Jänner 2020 bis zum 27. März 2020 war sein Arbeitgeber die ***2*** mit Firmensitz in ***5***, In der Zeit von 22. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer bei der Firma ***3*** in ***5*** beschäftigt. "
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        "Im Zeitraum zwischen 31. März 2020 und 21. Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld seitens des AMS."
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        "Die Feststellungen bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Abgabenerklärung als auch aus der vorliegenden Bestätigung der Kindesmutter. "
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        "Die Feststellungen in Bezug auf die lückenlose Bezahlung des Unterhalts für sein Kind leitet das Bundesfinanzgericht aus der vorliegenden Erklärung der Kindesmutter ab."
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        "Das Bundesfinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel."
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3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

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        "§ 33 Abs 4 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:"
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            "(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:",
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            "(…)"
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            "3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.",
            {
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            },
            "(…)."
          ]
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        "§ 33 Abs 3a EStG lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wie folgt:"
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            "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:"
          ]
        }
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            "1. Der Familienbonus Plus beträgt "
          ]
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            "a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, "
          ]
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            "b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. "
          ]
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          "children": [
            "2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a)Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:"
          ]
        }
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            "a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder"
          ]
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          "type": "em",
          "children": [
            "-beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder -beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c)Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
          ]
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        "Urteil des EuGH vom 16.6.2022, ",
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            "C-328/20"
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        ":"
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    {
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        "Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 6. 2022, ",
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            "C-328/20"
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        ", eindeutig ausgesprochen, dass die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betreffe. "
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        "Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall sei. Steht einem Steuerpflichtigen einer dieser Absetzbeträge dem Grunde nach zu, erzielt der Steuerpflichtige in Österreich nichtselbständige Einkünfte und wohnt sein Kind i.S.v. ",
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          "value": "§ 106 Abs. 1 EStG 1988"
        },
        " ständig in einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat, kann die einzige unionsrechtskonforme Lösung der hier anhängigen Rechtssache nur darin bestehen, § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung) infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden (BFG vom 30.06.2022, ",
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            "RV/7102376/2021"
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        ")."
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        "Erkenntnis der VwGH "
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        "Auf Grund der VwGH-Rechtsprechung ",
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        " ist für die Gewährung des Familienbonus plus für Kinder im Ausland kein Antrag auf Familienbeihilfe in Österreich notwendig. Ein Steuerpflichtiger kann die Voraussetzungen, dass dem Grunde nach ein Familienbeihilfenanspruch für sein Kind in Österreich besteht, auch im Einkommensteuerverfahren nachweisen."
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        "Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat ein Kind welches am ***1*** geboren wurde. Das Kind lebt in Slowenien bei seiner Mutter und wird dort von dieser betreut. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers, als auch den korrespondierenden Angaben der Kindesmutter hat der Beschwerdeführer im streitverfangenen Zeitraum den vorgeschriebenen Unterhalt zur Gänze bezahlt."
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        "Aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH ",
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          }
        },
        ", stellt die Indexierung des Unterhaltsabsetzbetrages, als auch des Familienbonus plus eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, welche objektiv nicht gerechtfertigt ist. "
      ],
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        "Die Indexierung des Unterhaltsabsetzbetrages verstößt somit gegen Unionsrecht. Unionsrecht ist in Österreich unmittelbar anwendbar und verdrängt somit die nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehende Regelung der Indexierung (betragsmäßigen Anpassung) des Unterhaltsabsetzbetrages. "
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        "Dem Beschwerdeführer ist, den obigen Ausführungen folgend, der Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von € 29,20 p.m. - gesamthaft somit € 350,40 (€ 29,20 x 12) - zu gewähren."
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            "ad Familienbonus plus:"
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        "Der VwGH hat in seinem Erkenntnis ",
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        " zum Ausdruck gebracht, dass für die Gewährung des Familienbonus plus, für Kinder welche sich im Ausland aufhalten, kein Antrag auf Familienbeihilfe in Österreich notwendig ist. Dem Abgabepflichtigen steht es somit frei im Veranlagungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass ein Familienbeihilfeanspruch für das betreffende Kind in Österreich besteht. "
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        "Einer betragsmäßigen Indexierung des Familienbonus plus steht wiederum die oben angeführte Judikatur des EuGH entgegen. "
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        "Dem erkennenden Gericht liegt eine Schulbesuchsbestätigung des Kindes des Beschwerdeführers vor. Diese datiert mit 16. Dezember 2021. Danach besucht das Kind des Beschwerdeführers die 8. Klasse der Grundschule in ***6*** (Slowenien). "
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        "Zudem liegt die Bestätigung der Kindesmutter datierend mit 20. April 2022 vor, wonach der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen lückenlos nachgekommen ist. "
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        "In seiner Abgabenerklärung für das Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer den gänzlichen Familienbonus plus beantragt. Das Kind des Beschwerdeführers wurde 2008 geboren und ist im Beschwerdejahr 2020 somit 12 Jahre alt. "
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        "Gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG beträgt der Familienbonus plus € 125,00 p.m. gesamthaft für das Jahr 2020 somit € 1.500,00 (€ 125,00 x 12)."
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Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen betreffend Einkommensteuer 2020 stellen sich wie folgt dar:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2020
Übermittelte Lohnzettel2
***3***11.399,28
***2***5.968,76
Aufgrund Kontrollrechnung nach § 3 Abs 2 EStG anzusetzende Einkünfte3.386,40
Pauschbetrag für Werbungskosten(-) 132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte20.622,44
Sonderausgaben § 18 EStG
Pauschbetrag Sonderausgaben(-) 60,00
Einkommen20.562,44
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG beträgt:
0% für die ersten 11.000,000,00
20% für die weiteren 7.000,001.400,00
35% für die restlichen 2.562,44896,85
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge2.296,85
Familienbonus plus(-) 1.500,00
Unterhaltsabsetzbetrag(-) 350,40
Verkehrsabsetzbetrag(-) 462,50
Pendlereuro(-) 10,19
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge(-) 26,24
Erstattung:
SV-Beiträge in Höhe von € 900,00
Davon erstattungsfähig gemäß § 33 Abs 8 EStG(-) 26,24
Erstattungsbetrag gesamt(-) 26,24
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,000,00
6% für die restlichen 2.457,28147,44
Einkommensteuer121,20
Anrechenbare Lohnsteuer (260)(-) 2.106,77
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG(-) 0,43
Festgesetzte Einkommensteuer(-) 1.986,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der EuGH hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf bestimmte Absetzbeträge für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet.

In seiner Enstscheidung vom 16. Juni 2022 (C-328/20) brachte er zum Ausdruck, dass die Indexierung u.a. des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus plus eine mittelbare nicht objektiv gerchtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft darstellt und somit mit Unionsrecht in Widerspruch steht. Die im Beschwerdezeitraum in Geltung befindliche innerstaatliche Regelung betreffend Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus plus wird somit aufgrund des unmittelbar anwendbaren Untionsrecht verdrängt.

In Bezug auf den Familienbonus plus brachte der VwGH in seiner Erkenntnis Ra 2021/15/0067 klar zum Ausdruck, dass dass für die Gewährung des Familienbonus plus für Kinder welche sich im Ausland aufhalten kein Antrag auf Familienbeihilfe in Österreich notwendig ist.

Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich die Zuerkennung der Absetzbeträge ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Feldkirch, am 8. August 2025