JudikaturVwGH

Ra 2021/15/0035 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Die in § 323b Abs. 6 BAO enthaltene Übergangsbestimmung sieht vor, das Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, bis zum 31. Dezember 2021 auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOGDV 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden können. Vor diesem Hintergrund erachtet es der VwGH nicht als schädlich, wenn bei Säumnisbeschwerden, die innerhalb des durch § 323b Abs. 6 BAO vorgegebenen Zeitraumes beim BFG eingebracht oder an dieses weitergeleitet wurden, noch ein bis zum 31. Dezember 2020 bestandenes Finanzamt als säumige Abgabenbehörde (§ 285 Abs. 1 lit. a BAO) genannt wird.

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