Rückverweise
Sowohl das KommStG 1993 als auch das Wr DienstgeberabgabeG sehen jeweils in § 6a Abs. 2 vor, dass auch Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben haben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Nach § 6a Abs. 3 sowohl des KommStG 1993 als auch des Wr DienstgeberabgabeG haften diese Personen für die Abgabe insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. nunmehr auch § 9a BAO idF des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 55: es solle - nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 - eine Haftung u.a. für faktische Geschäftsführer vorgesehen werden). Ein faktischer Geschäftsführer wäre daher eine (allenfalls weitere) Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte. Bei mehreren Haftungspflichtigen ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084, mwN).