Rückverweise
Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind. Die Annahme der Bestellung kann auch schlüssig erfolgen; dies etwa durch Abgabe der Musterzeichnung oder auch durch Tätigwerden für die Gesellschaft.