JudikaturBVwG

W293 2306274-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

Spruch

W293 2306274-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Gehaltskürzung gemäß §13c GehG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2023 bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf vollständige Gehaltsauszahlung. Demnach sei er laut dem Obergutachten der BVAEB vom XXXX in dem von der Behörde eingeleiteten Ruhestandsversetzungverfahren, von welchem er erst am XXXX Kenntnis erlangt habe, wieder dienstfähig. Ihm sei kein adäquater Arbeitsplatz angeboten worden. Er sei sowohl dienstfähig als auch arbeitswillig, weshalb er die Anweisung seines vollen Gehalts begehre, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Dienstbehörde von der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, also ab dem Tag, an dem das Obergutachten bei der Dienstbehörde eingelangt sei.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 21.05.2024, Zl. XXXX , gemäß § 13c Abs. 1 GehG abgewiesen, ohne dass die Bezüge für den betreffenden Zeitraum bemessen worden wären.

3. Das Bundesverwaltungsgerichts gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.08.2024, W213-2294475-1/2E, statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Inhaltlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde wäre aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, im Rahmen eines Bemessungsbescheides über die Höhe der dem Beschwerdeführer in den einzelnen Monaten gebührenden Bezüge abzusprechen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.12.2024 wurde bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 lautend auf „Anweisung des vollen Gehalts rückwirkend ab dem Zeitpunkt an dem die Dienstbehörde Kenntnis von der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers erlangt hat, also ab dem Tag, an dem das Obergutachten bei der Dienstbehörde einlangte“, gemäß § 13c Abs. 1 GehG ausgesprochen, dem Beschwerdeführer gebühre für die Monate XXXX ein Bruttobezug von jeweils € XXXX , für den Monat XXXX ein Bruttobezug von € XXXX und für den Monat XXXX ein Bruttobezug von € XXXX .

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Obergutachten der BVAEB vom XXXX zu schließen sei, dass eine Verwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aufgrund der dort vorherrschenden überdurchschnittlichen psychosozialen Belastung nicht weiter möglich gewesen sei. Die Dienstbehörde sei daher dazu angehalten gewesen, einen neuen geeigneten und unbesetzten Arbeitsplatz ausfindig zu machen. Der Krankenstand des Beschwerdeführers mitsamt den besoldungsrechtlichen Auswirkungen habe bis XXXX angedauert. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten beziehungsweise die Verhinderung am Dienst nach sich ziehe, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne.

5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde erneut seinen Antrag auf rückwirkende Auszahlung seines vollen Gehaltsanspruchs ab dem Zeitraum seiner Dienstfähigkeit abgelehnt habe. Sie habe lediglich die – ihrer Ansicht nach – zustehenden Bruttobezüge ziffernmäßig festgeschrieben. Diese Beträge würden aber exakt den reduzierten Beträgen entsprechen, die der Beschwerdeführer erhalten und bekämpft habe. Er sei im gegenständlichen Zeitraum voll dienstfähig gewesen, weshalb ihm die vollen Bezüge gebühren würden. Sodann führte er zu einzelnen Punkten im Obergutachten näher aus.

Es könne zudem nicht dem Beschwerdeführer nachteilig angelastet werden, dass es die belangte Behörde vom XXXX bis zum XXXX „nicht geschafft“ habe, dem Beschwerdeführer einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.01.2025 zur Entscheidung vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im XXXX tätig. Ab XXXX 2022 befand er sich im Krankenstand. Seit dem XXXX ist er im XXXX mit dem Arbeitsplatz als XXXX betraut.

Auf dem Arbeitsplatz als XXXX waren vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte Tätigkeiten auszuführen:

Für die Ausübung der Tätigkeit als XXXX waren vom Beschwerdeführer folgende persönlichen Anforderungen zu erfüllen:

Sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Fähigkeit zur Bewältigung komplexer Aufgaben; initiatives und eigenverantwortliches Handeln; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Kompetenz in der Mitarbeiter:innenführung; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung; Kommunikations- und Teamfähigkeit; Organisationsfähigkeit und Koordinationsvermögen; Verständnis im Umgang mit Menschen.

1.2. Der Beschwerdeführer litt unter einer XXXX und hatte XXXX , weiters hatte er XXXX und wurde XXXX . Von XXXX absolvierte er einen Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXXX .

Der Beschwerdeführer war von XXXX 2022 bis XXXX .2024 durchgehend krankgeschrieben. Er legte diesbezüglich eine mit XXXX .2022 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Ein letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit war auf dieser Meldung nicht vermerkt.

Es erfolgte durch den Beschwerdeführer keine Gesundmeldung.

Der Beschwerdeführer war von der Dienstbehörde, insbesondere auch nicht während des laufenden Ruhestandversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979, nicht vom Dienst freigestellt.

1.3. Mit XXXX trat der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde seinen Dienst wieder an. Zuvor gab es keine Versuche seitens des Beschwerdeführers, den Dienst wieder anzutreten.

1.4. Der Beschwerdeführer war an der Dienstleistung als XXXX an seinem Arbeitsplatz als XXXX infolge Krankheit im Zeitraum XXXX gehindert.

Aus Sicht des Beschwerdeführers bestand eine konfliktbehaftete Situation am Arbeitsplatz im XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass Grund für seine Krankheit eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die belangte Behörde, etwa in Form von Mobbing, gewesen wäre.

1.5. Dem Beschwerdeführer wurden in den Monaten XXXX 2023 bis XXXX 2024 die folgenden, gekürzten Bezüge ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und den Angaben der Parteien im Verfahren und sind nicht strittig. Die Verwendungen des Beschwerdeführers vor und nach seinem Krankenstand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Die vom Beschwerdeführer als XXXX zu erfüllenden Aufgaben und persönlichen Anforderungen waren der im Verwaltungsakt einliegenden generellen Arbeitsplatzbeschreibung eines XXXX in der Organisationseinheit XXXX mit der Bewertung A2/3 zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass die darin enthaltenen Angaben zu den Tätigkeiten und Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber auch den von ihm an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten bzw. Anforderungen entsprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.).

2.2. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ist den im Akt einliegenden medizinischen Befunden, weiters seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen: Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, es habe XXXX . Weiters bestätigte er, sich im gegenständlichen Zeitpunkt einer XXXX unterzogen zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dem Kurzarztbrief zum Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXXX vom XXXX .2023 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: XXXX .

Zum Zeitraum des Krankenstandes legte die belangte Behörde die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX .2022, ausgestellt von XXXX vor. Dem dafür verwendeten Formular ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX arbeitsunfähig war. Die Felder „Wiederbestellt für:“ bzw. „(Voraussichtlich) letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ sind unbefüllt. Ebenfalls vorgelegten E-Mails des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin des XXXX bzw. XXXX ist zu entnehmen, dass es sich um einen längeren Krankenstand handeln würde. Eine neue Krankenstandsbestätigung habe er von seinem Arzt nicht erhalten, weil die bisher Vorgelegte ohnedies kein Enddatum enthalte (siehe OZ 3).

Weiters vorgelegt wurden polizeichefärztliche Befunde und Gutachten, von der belangten Behörde in Auftrag gegeben, vom XXXX . All diesen Gutachten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Krankenstand zum jeweiligen Zeitpunkt weiterhin gerechtfertigt sei.

Rückschlüsse auf das Weiterbestehen der Krankheit lassen sich der Oberbegutachtung von Dr. XXXX , BVAEB-Pensionsservice, in einem von der belangten Behörde eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 vom XXXX .2023, bzw. dem neurologisch psychiatrischen Gutachten von XXXX , BVAEB, vom XXXX 2023 entnehmen, wobei diesbezüglich anzuführen ist, dass der Zweck der diesbezüglichen Begutachtung ein anderer ist, konkret vom Sachverständigen die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu klären ist. Aus derartigen Gutachten lässt sich somit keine abschließende Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt krank war, entnehmen. Die in den Gutachten angeführten Diagnosen indizieren jedoch das Bestehen einer Krankheit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, insbesondere weil den Gutachten zu entnehmen ist, dass eine Besserung möglich sei.

Dem Gutachten von XXXX sind folgende Angaben zu entnehmen:

„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):

XXXX

Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:

Begründung:

XXXX .

XXXX .

XXXX .

XXXX .

XXXX .“

Dem Gutachten von XXXX ist zu entnehmen, dass eine Besserung zu erwarten sei. Als Reha-Maßnahmen angeführt sind: XXXX .

Die belangte Behörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der vorliegenden Gutachten aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren weiterhin davon ausgegangen zu sein, dass weiterhin von einem Krankheitsbild auszugehen gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).

Dass der Beschwerdeführer keine Gesundmeldung vorgelegt hat, wurde in der mündlichen Verhandlung von den Parteien bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dass er von der Dienstbehörde nicht dienstfreigestellt war, auch nicht während des laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens, bestätigte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).

2.3. Dass der Beschwerdeführer seinen Dienst XXXX wieder antrat, war dem im Akt einliegenden Aktenvermerk der Stellvertretung des Referatsleiters vom XXXX XXXX , zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, den Dienst an diesem Tag angetreten zu haben.

Dass es zuvor keine Versuche seitens des Beschwerdeführers gab, den Dienst wieder anzutreten, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Beschwerdeführer gab am XXXX selbst niederschriftlich zu Protokoll, mit einer Arbeitsplatzzuweisungsprüfung einverstanden zu sein, aber nicht innerhalb der Dienstbehörde zugewiesen werden zu wollen.

2.4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX an der Dienstleistung infolge Krankheit verhindert war, war aufgrund der obigen Ausführungen unter Punkt 2.2. gesamt betrachtet festzustellen. Von Relevanz diesbezüglich ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer nie eine Gesundmeldung vorgenommen hat.

Zur Feststellung, dass keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber festgestellt werden konnte, ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer selbst gab in der Beschwerde unsubstiantiiert an, dass die Dienstbehörde über Monate hinweg es nicht geschafft habe, ihm einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Weiters hätte die Dienstbehörde im Bescheid völlig unrichtig angegeben, dass für ihn in der Folge ein geeigneter Arbeitsplatz im Einvernehmen mit ihm gefunden worden sei. Ein entsprechendes Einvernehmen habe jedoch nicht vorgelegen. Sodann führte er aus, dass die Dienstbehörde ihn aufgrund seiner Parteizugehörigkeit, seiner Tätigkeit als Personalvertreter und aufgrund für die Dienstbehörde offenbar unangenehmen Schriftstücken versuche zu gängeln und bis zu seinem psychischen Zusammenbruch zu mobben, dies mit dem Ziel, ihn aus dem Bundesdienst zu entfernen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte in der mündlichen Verhandlung schlüssig aus, warum die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz (die für die Frage der Gehaltskürzung gemäß § 13c GehG jedoch ohne Relevanz ist) einige Zeit in Anspruch genommen habe, konkret, dass es vergleichbar wenige in Frage kommende Arbeitsplätze gäbe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Im Akt einliegend finden sich weiters zahlreiche Schriftstücke, aus denen ersichtlich ist, dass bereits ab Oktober mit der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz begonnen worden war (siehe u.a. Schreiben des stv. Referatsleiters der XXXX vom XXXX .2023, sowie weitere Schreiben vom XXXX .2023, XXXX .2023 u.a.). Daraus sind sehr wohl Bestrebungen der belangten Behörde zum Auffinden eines Verweisarbeitsplatzes ersichtlich.

Auch aus sonstigen Gründen war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die belangte Behörde oder Mobbing am Arbeitsplatz vorgelegen hätte.

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zum Vorwurf des Mobbings durch die Dienstbehörde Unterlagen zu von ihm beantragten Verfahren mit der Dienstbehörde, u.a. ein Verfahren betreffend die Abgeltung von Mehrdienstleistungen vor und berichtete über weitere Verfahren, die nicht zu seinen Gunsten ausgegangen seien, etwa ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Bezugsvorschuss, ein anderes im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen. Zu Letzterem führte der Beschwerdeführer an, die Dienstanweisung hinsichtlich der damaligen Corona-Maßnahmen habe er als äußerst überzogen gefunden und sei die Personalabteilung überhaupt nicht bereit gewesen, irgendwelche Zugeständnisse zu machen oder auf seine Wünsche einzugehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Diesbezüglich ist anzuführen, dass dazu bei der zuständigen Gerichtsabteilung bereits ein Verfahren anhängig war (vgl. W293 2256702-1) und für die erkennende Richterin auch in Kenntnis des damaligen Falles nicht ersichtlich ist, inwieweit aus der damaligen Situation eine Verletzung der Fürsorgepflicht abzuleiten wäre. Der Beschwerdeführer gab selbst zu den Auslösern seiner Krankheit an, dass verschiedene Faktoren zusammengekommen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Anhand seines Vorbringens war nicht erkennbar, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise persönlich benachteiligt hätte (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 13: „R: Ich sehe jetzt nicht, dass die Personalabteilung Sie persönlich jetzt besonders benachteiligt hätte. BF: Na eh nicht.“).

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung durch die BVAEB von der untersuchenden Ärztin die Information bekommen, dass er dienstfähig sei, weiters habe er dieser angegeben, dass er wieder arbeiten möchte, anzumerken, dass derartige Informationen aus dem Gespräch mit der beauftragten Gutachterin nicht der belangten Behörde bekannt wurden (siehe dazu auch Verhandlungsprotokoll, S. 8).

2.5. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gekürzte Bezüge, konkret 80% seines Monatsbezuges erhielt, ist unstrittiges Parteienvorbringen. Die Höhe der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Bezüge für die Monate XXXX waren den dem Akt beiliegenden Gehaltszetteln zu entnehmen und entsprechen diese den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auch an, die Beträge der Höhe nach nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 13c Abs. 1 Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, wenn er durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist.

3.2. Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039; 10.04.2024, Ra 2023/12/0034).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren gemäß § 13c Abs. 1 GehG die zu beurteilende Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen (vgl. VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0063, Rn. 36, mwN). Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068). Maßgebend ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0084).

Die Voraussetzung, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ war, ist zwar anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei aber auch hier auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten durch den Dienstgeber vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117; 18.07.2023, Ra 2021/12/0063).

Die Bemessung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 GehG hat zeitraumbezogen zu erfolgen (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078), sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten Zeitraum zu prüfen ist, ob der Beamte krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert war (VwGH 10.04.2024, Ra 2023/12/0034).

3.3. Der Beschwerdeführer war bis zum XXXX .2024 als XXXX tätig. Ab dem XXXX .2022 war er durchgehend krankgeschrieben, woraufhin im entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ab dem 182. Tag seine Bezüge gekürzt wurden. Er hat selbst keine Handlungen gesetzt, um seine Tätigkeit wieder auszuüben. Den auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten, im amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten der BVAEB ist zu entnehmen, dass eine Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Daraus ist zu schließen, dass im Zeitpunkt der Befundung ein Krankheitsbild vorgelegen hat. Dem Kurzarztbrief des Rehabilitationszentrums XXXX vom XXXX .2023 ist als Diagnose eine XXXX zu entnehmen. Insofern kann der belangten Behörde gesamt betrachtet nicht entgegengetreten werden, die weiterhin vom Bestehen eines Krankheitsbildes beim Beschwerdeführer, aufgrund dessen dieser infolge Krankheit an der Dienstleistung an seinem damals zugewiesenen Arbeitsplatz gehindert war, und somit von einem gerechtfertigten Krankenstand ausging. Von Relevanz dabei ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer selbst sich ursprünglich krankgemeldet hatte, die Krankmeldung mangels zeitlicher Befristung weiterhin aufrecht war und der Beschwerdeführer nie eine Gesundmeldung vorlegte. Vielmehr äußerte er selbst der belangten Behörde am XXXX .2023 gegenüber den Wunsch, nicht mehr an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen.

Es war dem Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums auch unbenommen, den Dienst wieder anzutreten, sollte er der Meinung gewesen sein, zu diesem Zeitpunkt an seinem zugewiesenen Arbeitsplatz dienstfähig gewesen zu sein (siehe dazu VwGH 15.12.2010, 2009/12/0217). Dies hat er jedoch nicht getan.

Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihm zeitgerecht einen Arbeitsplatz zuzuteilen, deren Aufgaben und Tätigkeiten er erfüllen könne, ist zu erwidern, dass bei § 13c GehG nach der Rechtsprechung auf jenen Arbeitsplatz abzustellen ist, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Gegenständlich ist somit der Arbeitsplatz als XXXX maßgeblich.

Anhand des dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes kann geschlussfolgert werden, dass der Beschwerdeführer nicht dienstfähig war und somit das Gehalt in diesem Zeitraum gemäß § 13c Abs. 1 GehG entsprechend zu kürzen war. Der Beschwerdeführer war unstrittig von XXXX .2022 bis XXXX .2024 durchgehend im Krankenstand, weshalb nach dem 182. Tag seiner Dienstverhinderung sein Gehalt gemäß § 13c Abs. 1 GehG auf 80 % zu kürzen war.

Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, seine Arbeit als XXXX in diesem Zeitraum zu versehen, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete „Mobbingsituation“ vorgelegen hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bezüge gekürzt.

3.4. Auf eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeug:innen konnte verzichtet werden. In der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich besprochen, dass etwaige Zeugenaussagen zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers an seinem nunmehrigen Arbeitsplatz keinen Beweiswert für das gegenständliche Verfahren haben. Eine Zeugenaussage der Sachverständigen der BVAEB, XXXX , zum damaligen Untersuchungstermin wäre insofern ohne Relevanz, weil der belangten Behörde der Inhalt des dortigen Gesprächs im Ruhestandsversetzungsverfahren nicht zur Kenntnis gelangt ist und dieses somit nicht als Grundlage für deren Entscheidung betreffend die Gehaltskürzung gemäß § 13c GehG heranzuziehen war. Auf eine Einvernahme des als Zeugen beantragten XXXX , dem behandelnden XXXX des Beschwerdeführers, konnte ebenfalls verzichtet werden, weil schon anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Beurteilung erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen der BVAEB bzw. den Angaben des Arztbriefes des Rehabilitationszentrums XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten. Dazu ist anzumerken, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich ist, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 mwN [Stand 1.7.2004, www.rdb.at]).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war zu entnehmen, dass die Frage, ob eine Dienstverhinderung vorliegt, anhand des aktuell wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist.

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