Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc. hat "angemessen" zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. VwGH 9.9.2003, 2003/03/0121; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 25.7.2002, 2001/07/0114).
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