Nach § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 sind nur die "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender [näher genannter] Einrichtungen" bei der Ermittlung der Anschlusskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung (für die restliche Versorgungsanlage) - somit jene ab der Übergabestelle - fallen dabei nicht mehr unter den Begriff der "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen" (vgl. VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061).
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