Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 zweiter Satz ROG 2009 zufolge sind zur Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Beherbergungsgroßbetriebes - und damit auch zur Beurteilung der Frage der Nutzung als Beherbergungsgroßbetrieb - Gästezimmer in mehreren Bauten zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder (und gerade nicht: und) wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. zum Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung z.B. VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, mwN). Damit reicht nach dem klaren Wortlaut das alleinige Vorliegen einer dieser beiden Alternativen aus, um die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 zweiter Satz ROG 2009 auszulösen. Auch das Vorliegen allein einer funktionalen Einheit von in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Bauten im Sinne des § 33 Abs. 1 ROG 2009 wäre daher ausreichend, um durch Zusammenzählung der Gästezimmer die raumordnungsrechtliche Zugehörigkeit zu einem Beherbergungsgroßbetrieb zu bewirken. Neben der Voraussetzung des räumlichen Naheverhältnisses kennt die Bestimmung damit zwei alternative Tatbestände, nämlich zum einen jenen der funktionalen Einheit und zum anderen jenen der wirtschaftlichen Einheit.
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