JudikaturVwGH

Ro 2021/04/0016 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2024

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienende Verarbeitung angesehen werden (siehe Erwägungsgrund 47 zur DSGVO sowie - darauf Bezug nehmend -EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a., Rn. 115). Allerdings ist eine unbedingte Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bekanntgabe eines Kaufinteresses an einer Liegenschaft und damit zur Verwirklichung des von einer Immobiliengesellschaft wahrgenommenen Interesses in einem Fall, in dem der betroffenen Person, deren Daten verarbeitet wurden, kein Eigentum an dieser Liegenschaft und keine Verfügungsberechtigung zukommt, für den VwGH nicht ersichtlich. Daran vermag auch das verwandtschaftliche Verhältnis (zwischen der betroffenen Person und der Grundstückseigentümerin) bzw. die mögliche Informationsweitergabe (von der betroffenen Person an die Grundstückseigentümerin) nichts zu ändern. Auch hinsichtlich der Grundrechte nach Art. 11 (Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 15 (Berufsfreiheit) und Art. 16 (unternehmerische Freiheit) GRC wird nicht aufgezeigt, inwieweit sich aus diesen eine Notwendigkeit ergibt, personenbezogene Daten der betroffenen Person (als einer vom Kaufinteresse der Immobiliengesellschaft und damit von dem von ihr verfolgten Interesse nicht unmittelbar betroffenen Person) zu verarbeiten.

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