Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision des M O, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Juni 2025, Zl. LVwG AV 542/001 2025, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptfrau von Niederösterreich) vom 31. März 2025, mit dem der Erstantrag des Revisionswerbers vom 25. Februar 2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte“ abgewiesen worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2Die Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass einerseits wegen der Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten durch den Revisionswerber im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht sei und es andererseits in Anbetracht der Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikats durch den Revisionswerber zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2023 an der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG (keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) fehle. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Wenn die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur fallbezogenen Beurteilung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, genügt es Folgendes festzuhalten:
8Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass die Verwendung gefälschter Urkunden durch den Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2018/22/0231, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt auch in ständiger Rechtsprechung, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel ist (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, mwN).
10Dass die gegenständlich vom Verwaltungsgericht erstellte Gefährdungsprognose als unvertretbar zu erachten wäre, ist anhand des bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringens der Revision nicht ersichtlich, weshalb vom Revisionswerber hinsichtlich der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Verneinung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.
11Darüber hinaus zeigt die Revision hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht als verwirklicht angesehenen Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten um ca. 10 Tage erfüllt zweifelsohne den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (hinsichtlich einer zweitägigen Überschreitung vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089, Pkt. 5.4.) und hatwie auch schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG, sofern eine Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm. Art. 8 EMRK nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfällt, zur Versagung des Aufenthaltstitels zu führen (VwGH 25.1.2024, Ra 2023/22/0202).
12 Zu der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Interessenabwägung mit für den Revisionswerber negativem Ausgang enthält die Zulässigkeitsbegründung kein substantiiertes Vorbringen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG dargelegt wird.
13 Zudem erfüllt eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte, welche in der Zulässigkeitsbegründung behauptet wird, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 BVG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0027, mwN).
14Da die Revision somit keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025