Der VwGH hat aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG konkrete, fallbezogen entscheidungsrelevante Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sich jedoch nicht zu theoretisch-abstrakten Rechtsfragen wie etwa, "auf welche Art die Tatsachen ermittelt und wie schlüssig und nachvollziehbar diese Tatsachen dargelegt werden müssen, um die Grundlage einer Entscheidung bilden zu dürfen", zu äußern.
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