JudikaturVwGH

Ro 2020/17/0008 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2020

Da eine bewilligungslos durchgeführte Ausspielung ohne Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH nicht die Voraussetzungen des § 5 GSpG erfüllt, handelt es sich in so einem Fall um eine "verbotene Ausspielung" gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, die bei Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG strafbar ist.

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