IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Jänner 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 07/2023 - 10/2023, für die Tochter ***1***, SVNR ***2***, samt anteiliger Geschwisterstaffel, SVNR Bf. ***3***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang laut Vorlagebericht:
Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 9.3.2022 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab 1.4.2022 aufgrund Berufsausbildung (Dok.1). Am 31.3.2022 legte der Bf. ergänzend eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter vom 10.3.2022 betreffend das Schuljahr 2021/22 vor, auf welchem das voraussichtliche Ausbildungsende mit dem Schuljahr 2022/2023 angegeben war (Dok.2). Der Antwort des Bf. vom 25.10.2023 (Dok.13) auf ein Kurz-Anspruchsüberprüfungsschreiben (AÜS) vom 27.9.2023 (Dok.12) ist zu entnehmen, dass die Ausbildung der Tochter weiterhin aufrecht sei und voraussichtlich am 22.12.2023 enden werde. Mit Ergänzungsersuchen vom 14.12.2023 (Dok.14) wurde der Bf. aufgefordert eine Schulbesuchsbestätigung 2023/2024 mit Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer der Tochter vorzulegen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet. Mit Rückforderungsbescheid vom 22.1.2024 (Dok.3) wurden daraufhin die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Tochter des Bf. sowie die Geschwisterstaffel für zwei weitere Kinder des Bf. betreffend den Zeitraum Juli 2023 bis Oktober 2023 mangels Vorlage von Unterlagen zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.1.2024 (Dok.4), in welcher der Bf. ausführte, dass die Tochter von 20.4.2024 bis 16.12.2023 die Ausbildung zur Tagesmutter und Kinderbetreuung beim ***4*** besucht habe. Dazu legte er eine Ausbildungsbestätigung des ***4*** ***5*** vom 2.11.2023 vor. Mit Ergänzungsersuchen vom 7.2.2024 (Dok.15) wurde der Bf. aufgefordert eine Bestätigung der wöchentlichen Stundenanzahl der Ausbildung zur Tagesmutter/Kinderbetreuerin und einen Nachweis für den Abschluss der Ausbildung beizubringen. Der Antwort des Bf. vom 27.2.2024 (Dok.16) sind das Abschlusszeugnis der Tochter vom 16.12.2023 und eine Bestätigung des ***4*** ***5*** vom 26.2.2024, wonach die Ausbildung in der Zeit vom 20.4.2023 bis 16.12.2023 insgesamt 477 Unterrichtseinheiten und somit durchschnittlich 20 Wochenstunden umfasst habe, angeschlossen. Eine Anfrage des Finanzamtes vom 11.3.2024 beim BORG ***6*** ergab, dass die Tochter des Bf. den Schulbesuch dort bereits mit 8.7.2022 beendet habe und im Schuljahr 2022/2023 nicht mehr erschienen sei (Dok.18). Mit Ergänzungsersuchen vom 15.3.2024 (Dok.19) wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Bestätigung (477 Unterrichtseinheiten bei ca. 33 Wochen) nur 14-15 Wochenstunden bestätige. Nachweise für die zusätzlichen Ausbildungsstunden wurden abverlangt. In seiner Antwort vom 3.4.2024 (Dok.20) teilte der Bf. mit, dass das ***4*** während der Sommermonate geschlossen gewesen sei und somit in den Sommerferien kein Unterricht stattgefunden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2024 (Dok.7) wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen, da die Wochenstundenanzahl der Ausbildung zur Tagesmutter bzw. Kinderbetreuerin nicht die erforderliche zeitliche Intensität erreicht habe. Dem Vorlageantrag vom 24.4.2024 (Dok.10) war eine Bestätigung des ***4*** ***5*** vom 3.4.2024 angeschlossen, wonach die 477 Unterrichtseinheiten umfassende Ausbildung vom 20.4.2023 bis 16.12.2023 in der Zeit vom 3.8.2023 bis 26.8.2024 aufgrund der Sommerferien unterbrochen gewesen sei. Die irrtümlich zusätzlich erlassene stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2024 (Dok.8) wurde mit Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 7.5.2024 (Dok.9) aufgehoben.
Das FAÖ führte in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht aus:"Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157, mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Die Ausbildung der Tochter des Bf. zur Tagesmutter/Kinderbetreuerin hat im Zeitraum vom 20.4.2024 bis 16.12.2023 stattgefunden. Von 3.8.2023 bis 26.8.2023 fand dabei kein Unterricht statt (Sommerferien). Insgesamt hat die Ausbildung in den 31 Kurswochen 477 Unterrichtseinheiten (317 Unterrichtseinheiten Theorie und 160 Stunden Praktikum) umfasst (Dok.10). Dementsprechend errechnen sich durchschnittlich 15,4 Wochenstunden. Die in der Judikatur etablierte erforderliche Anzahl von 30 Wochenstunden für die Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes wurde somit im Zeitraum April 2023 bis Dezember 2023 nicht erreicht. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde."Der Bf. legte im Mai 2024 noch genaue Stundenaufzeichnungen zur Ausbildung des ***4*** vor und führte aus, da die Bestätigung vom ***4*** immer noch nicht genüge, sollte man vielleicht bedenken, dass zu der angebenden Unterrichtszeit auch einige viele Wochenstunden der Hausaufgaben sowie Lernaufgaben hinzukämen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter besuchte bis 8.7.2022 das BORG ***6*** und von 12.9.2022 bis 9.3.2023 das BORG ***7***. Ein Reifeprüfungszeugnis liegt nicht vor. Mit ***8*** 2022 vollendete die Tochter das 18.Lebensjahr.Von 20.4.2023 bis 16.12.2023 absolvierte die Tochter eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin/Tagesmutter am ***4*** ***5***. Der Ausbildungslehrgang umfasste eine Gesamtstundenanzahl von 477 Stunden (davon 317 Unterrichtseinheiten Theorie und 160 Stunden Praktikum.Der Bf. bezog Familienbeihilfe für die Tochter bis 10/2023, das FAÖ forderte die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und anteiliger Geschwisterstaffel für den Zeitraum 07/2023 - 10/2023 mit Bescheid vom 22.1.2024 zurück, weil es die Ansicht vertritt, dass die Ausbildung beim ***4*** zur Tagesmutter in quantitativer Hinsicht nicht für eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausreiche.Die zweite, irrtümlich erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2024 wurde mit Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 7.5.2024 aus dem Rechtsbestand entfernt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, in der streitgegenständlichen Fassung, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 [€ 61,80 ab 01/2023] Euro für jedes Kind zu. …
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig und verfahrensgegenständlich ist, ob die Rückforderung von Familienleistungen für den angefochtenen Rückforderungszeitraum 07/2023 - 10/2023 zurecht besteht.Nur dieser Zeitraum ist verfahrensgegenständlich vor dem BFG.Mit 20.4.2023 begann die Tochter mit der Ausbildung zur Tagesmutter/Kinderbetreuerin, welche sie mit 16.12.2023 mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss.
Strittig ist, ob diese Ausbildung die Anforderungen an eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; vgl. BFG 15.11.2024, RV/7101383/2024).Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, jeweils mwN).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.
So hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 20.02.2025, Ra 2023/16/0114, eine Berufsausbildung (Programm "On the job") mit einem Ausmaß von 28 Wochenstunden, die keine Prüfungen oder besondere Vorbereitungs- oder Lernarbeit umfasste, als in quantitativer Hinsicht ausreichend bewertet.
Die Tochter des Bf. hat mit ausgezeichnetem Erfolg den Ausbildungslehrgang zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter gemäß § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2010 idgF in Verbindung mit der Kinderbetreuungs-Ausbildungsverordnung 2010, LGBl. Nr. 54/2010 idgF in der Zeit vom 20.4.2023 - 16.12.2023 abgeschlossen.
In qualitativer und fachlicher Hinsicht ist damit jedenfalls von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen, da die Ausbildung zu einem speziellen Beruf befähigt, sich die Ausbildung vom Besuch von Kursen aus privaten Interessen unterscheidet und die Tochter den Lehrgang erfolgreich absolvierte.Für das quantitative Element der Berufsausbildung ist entscheidend, ob auch der zeitliche Umfang in entsprechendem Ausmaß vorliegt, ob also die Ausbildung die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch nahm.
Der Lehrgang umfasste im Schnitt wöchentlich etwa 20 Stunden Unterricht und Praktika von jeweils 80 Stunden bei einer Tagesmutter bzw im Kindergarten. Es wurden 317 Stunden Theorie und 160 Stunden Praktika bestätigt (ohne Lernaufwand etc.).
Eine reine Beschränkung des zeitlichen Aufwandes auf die tatsächlichen Unterrichts- bzw. Praktikumszeiten ist daher nicht angebracht. Berücksichtigt man auch entsprechende unterrichtsfreie (Ferien)Zeiten, die unbeachtlich sind und ohnehin der Erfahrung nach auch für Lern- und Vorbereitungsarbeiten genutzt werden, und dass zwischen den einzelnen Ausbildungsstätten und dem Wohnort Fahrtzeiten anfielen, so kann man davon ausgehen, dass die Ausbildung insgesamt die volle Zeit der Tochter in Anspruch nahm, worauf auch der Umstand hinweist, dass keine zusätzliche berufliche Tätigkeit ersichtlich ist.
Dem BFG ist amtsbekannt, dass diese Ausbildung auch eine Seminararbeit und Lernzielkontrollen umfasst, weiters Praktikumsberichte und diverse Hausarbeiten und Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Praktika erfolgen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen unterblieb daher ein Vorhalteverfahren zu diesem Punkt.Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung und den Erfahrungswerten des BFG in ähnlich gelagerten Fällen, dass bei Lehrgängen mit Prüfungsanforderungen und schriftlichen Abschlussarbeiten Vorbereitungszeiten und Lernzeiten anfallen, die die reine Unterrichtszeit und Praktikumsdauer jedenfalls entscheidend erhöhen.
Laut der homepage des Instituts muss zudem ein Erste-Hilfe-Kurs absolviert werden und ist die positive Absolvierung des Auswahlseminars Voraussetzung für den Lehrgang.Weiters wurde die Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg mit einer Abschlussprüfung absolviert, ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Tochter mit vollem Einsatz und hohem Zeitaufwand am Ausbildungserfolg arbeitete.Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es auch nicht darauf an, ob die kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030, Rn 6).
Das BFG bewertet daher in freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung aller oben geschilderten Umstände die im Durchschnitt 20 Wochenstunden umfassende reine Unterrichtszeit in Zusammenschau mit dem zusätzlich erforderlichen Zeit- und Prüfungsaufwand als in quantitativer Hinsicht ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung.Begrenzte Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges wie kurze, reguläre Ferienzeiten oder freie Tage sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 38).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des VwGH und die Sachverhaltsfragen wurden in freier Beweiswürdigung geklärt.
Graz, am 30. Mai 2025