Ra 2020/16/0023 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die bloße Zitierung von Rechtssätzen aus Urteilen des EuGH ist nicht geeignet, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.