JudikaturBFG

RV/7101475/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und die Folgejahre in Höhe von € 11.463, -- festgesetzt.

Mit Benachrichtigung vom 15. Jänner 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 01-03/2025 in Höhe von € 2.865, -- am 17. Februar 2025 fällig werde.

Mit Bescheid vom 10. März 2025 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 57,30 festgesetzt, da er diesen Vorauszahlungsbeitrag nicht bis zum 17. Februar entrichtet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. März 2025, in der der Beschwerdeführer ersucht, von der Festsetzung des Säumniszuschlages abzusehen. Er sei bisher stets per E-Mail (***E-Mail-Adresse***) von der belangten Behörde verständigt worden, wenn eine Nachricht bzw. Buchungsmitteilung in seine FinanzOnline-Databox eingelangt sei. Diese Mitteilung habe er zum Anlass genommen, in seinen FinanzOnline-Account einzusteigen und die vorgeschriebenen Einkommensteuerzahlungen zu überweisen. Es sei im diesmal jedoch keine E-Mail-Verständigung hinsichtlich der am 15. Februar 2025 (und in den nächsten drei Quartalen) fälligen Einkommensteuervorauszahlungen zugesandt worden.

Der Beschwerdeführer habe bisher alle vorgeschriebenen Abgaben immer pünktlich entrichtet. Wäre er vom Finanzamt verständigt worden, dass wieder eine Zahlung fällig werde, so hätte er - wie bisher - in seinen FinanzOnline-Account Einsicht genommen und die fällige Zahlung zeitgerecht geleistet. Die rechtzeitige Zahlung der fälligen € 2.865, -- sei nur deshalb unterblieben, weil - entgegen der bisher gängigen Praxis - keine E-Mail-Verständigung durch die belangte Behörde erfolgt sei und er mangels einer solchen Benachrichtigung seinen FinanzOnline-Account nicht eingesehen habe. Die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von € 2.865, -- sei zwischenzeitlich von ihm entrichtet worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der kraft Gesetzes entstehende Säumniszuschlag die vom Verschulden der Partei unabhängige Sanktion für eine Säumnis bei der Abgabenentrichtung sei. Die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs. 1 BAO mache den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages alleine davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien daher vom Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO als unmaßgeblich erachtet worden. Maßgeblich für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht sei einzig, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt worden seien. Die belangte Behörde sei in diesem Fall von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Einstellungen betreffend die Zustellung über die FinanzOnline-Databox und eine diesbezügliche E-Mailverständigung nur durch den FinanzOnline-Teilnehmer selbst geändert werden könnten. Eine Änderungsmöglichkeit durch die Finanzverwaltung sei nicht vorgesehen und würde das System ad absurdum führen. Aus den der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass eine Benachrichtigung über die Höhe und den Fälligkeitstag der Einkommensteuervorauszahlung betreffend den Zeitraum 01-03/2025 am 15. Jänner 2025 in der FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers hinterlegt worden sei.

Ob eine diesbezügliche E-Mail-Verständigung ergangen sei oder nicht, könne nicht nachvollzogen werden. In den Grunddaten sei jedenfalls die E-Mailadresse ***E-Mail-Adresse*** hinterlegt.

Der Vorauszahlungsbescheid 2025 sei am 3. Dezember 2024 ergangen. Mit diesem wurden die Einkommensteuervorauszahlungen 2025 mit insgesamt € 11.463, -- festgesetzt. Als Hinweis sei angeführt, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien. Da jedenfalls lange vor der Fälligkeit sowohl die Höhe als auch der Fälligkeitstag bekannt gewesen seien, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit Einbringen vom 25. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Vorbringen des Vorlageantrags entsprach dem bisherigen Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer ergänzte lediglich, dass er zwischenzeitlich auch den beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlag entrichtet habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und die Folgejahre in Höhe von € 11.463, -- festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die festgesetzten Vorauszahlungen bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien.

Mit Benachrichtigung vom 15. Jänner 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 01-03/2025 in Höhe von € 2.865, -- am 17. Februar 2025 fällig werde.

Über den Eingang dieser Benachrichtigung vom 15. Jänner 2025 in seine FinanzOnline-Databox hat der Beschwerdeführer trotz Hinterlegung seiner E-Mailadresse in FinanzOnline und Auswählen der entsprechenden Option keine Benachrichtigung per E-Mail erhalten. Ob tatsächlich keine Verständigung versendet wurde und aus welchen Gründen die entsprechende Benachrichtigung unterblieben ist bzw. nicht empfangen werden konnte, kann nicht festgestellt werden.

Die Abgabenverbindlichkeit ist nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden.

Am 10. März 2025 wurde die Abgabenschuld gemäß § 227 BAO von der belangten Behörde eingemahnt und der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag mit Bescheid festgesetzt.

Ein Vorauszahlungsteilbetrag in Höhe von € 2.865, -- ist am 18. März 2025 am Konto der belangten Behörde eingelangt und wurde am nächsten Tag auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.

Hinsichtlich der Beurteilung, dass die Beschwerde auch einen Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO mitumfasst, ist darauf zu verweisen, dass es bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt (vgl. VwGH vom 2. September 2020, Ra 2020/15/0047; sowie vom 13. Jänner 2021, Ra 2020/13/0099).

Das Beschwerdebegehren ist ausdrücklich auf die Nichtfestsetzung ("Absehen von der Festsetzung") des Säumniszuschlages gerichtet und der Beschwerdeführer bringt in seiner Begründung ausschließlich Gründe vor, die das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis darlegen sollen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren ( § 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der §§ 217 und 217a BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Im gegenständlichen Fall ist die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrags an Einkommensteuer für den Zeitraum 01-03/2025 am 17. Februar 2025 eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag und auch nicht innerhalb der fünftägigen Frist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet. Die Zahlung ist erst am 18. März 2025 am Konto der belangten Behörde eingelangt.

Säumniszuschläge im Sinne des § 217 BAO sind eine objektive vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Säumniszuschläge sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - festzusetzen (vgl. VwGH vom 26. März 2025, Ra 2025/13/0016).

Da im gegenständlichen Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt waren, hat die belangte Behörde den ersten Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein derartiger Antrag kann - wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 hervorgeht - auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. VwGH vom 31. Mai 2011, 2007/15/0169). Dem Bundesfinanzgericht kommt auch dann die Zuständigkeit zu, über einen solchen in einer Beschwerde gestellten Antrag abzusprechen, wenn in der Beschwerdevorentscheidung nicht darauf eingegangen wurde (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2018, Ra 2017/13/0023).

Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beschwerde auch ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlags iSd § 217 Abs. 7 BAO erhoben wurde.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO8, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.

Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2009/15/0096).

Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von der Benachrichtigung des Finanzamtes vom 15. Jänner 2025 nicht (rechtzeitig) Kenntnis erlangt habe, da er über deren Eingang in seine FinanzOnline-Databox nicht (wie sonst) per E-Mail informiert worden sei. Da diese Mitteilung für ihn bisher immer der Anlass für die Vornahme der Zahlung gewesen sei (diese Zahlungen seien auch immer fristgerecht erfolgt) und er dieses Mal aufgrund der fehlenden E-Mail-Benachrichtigung (fristgerecht) keine Kenntnis von dieser erlangte, habe er auch die Zahlung nicht fristgerecht vornehmen können.

Die Benachrichtigungen, welche um den 15. des dem Fälligkeitstag vorangehenden Monats ergehen, sind eine reine zusätzliche Serviceleistung der Finanzverwaltung. Grundlage für die Verpflichtung zur Leistung der Vierteljahresvorauszahlungen ist weder die Benachrichtigung noch eine allfällige Zahlungsaufforderung, sondern ausschließlich der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Vorauszahlungsbescheid.

Dem Beschwerdeführer wurde einerseits der Vorauszahlungsbescheid vom 3. Dezember 2024, der auch den Hinweis auf die Zahlungsfristen enthält, zugestellt und er wusste andererseits auch aus den Vorjahren, in denen er ebenfalls Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten hatte, wann die Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlungsteilbeträge eintritt. Im gegenständlichen Fall war für die Säumnis nicht kausal, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Eintritt der Fälligkeit hatte, sondern dass er - im Gegensatz zu den Vorjahren - nicht von der belangten Behörde an seine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung "erinnert" wurde bzw. von dieser "Erinnerung" nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte.

Auch wenn für das Bundesfinanzgericht verständlich ist, dass das Angebot solcher Serviceleistungen dazu verleitet, sich betreffend die Einhaltung von Zahlungsfristen darauf zu verlassen, hat der Beschwerdeführer, in dem er allein auf das Ergehen (bzw. im gegenständlichen Fall: das Ihmzurkenntnisbringen) einer entsprechenden Erinnerung vertraut hat, die diesbezüglich erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht bloß eine leichte Fahrlässigkeit erkannt werden.

Der Säumniszuschlag ist aus den dargestellten Gründen nicht gemäß § 217 Abs. 7 BAO herabzusetzen bzw. nichtfestzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt keine Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0167). Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der in der Begründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am 15. Juli 2025