In die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Darauf, dass die von den Unternehmern gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, kommt es nicht entscheidend an.
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