Das VwG hat in Angelegenheiten des Besoldungsdienstalters ungeachtet eines in der Beschwerde "eingeschränkt" formulierten (durch die Behörde angerechnete Vordienstzeiten ausdrücklich ausschließenden) Anfechtungsgegenstandes sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten inhaltlich zu prüfen. Sofern keine sonstigen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels zum Tragen kommen hat unter Prüfung sämtlicher Vordienstzeiten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde des Beamten zu ergehen und ist es letzterem verwehrt, die von der Behörde als Vordienstzeiten angerechneten Zeiträume im Wege einer "Teilanfechtung" der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren zu entziehen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0045; VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0011; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039).
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