Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des S S, vertreten durch Mag. Katrin Blecha Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Dorotheergasse 6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020, W222 2203178 2/3E, betreffend Erteilung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen wurde, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei.
2 Mit Mandatsbescheid vom 26. September 2019 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer bestimmten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen. Der Revisionswerber kam diesem Auftrag nicht nach, sondern erhob gegen den Mandatsbescheid Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 20. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens neuerlich dieselbe Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2020 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen (Spruchpunkt A.II.) und der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A.III.). Der weiters in der Beschwerde erhobene Antrag auf Zuerkennung des „Duldungsstatus“ wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt A.IV.).
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A.I. aus, es sei (im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG) anzunehmen, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde. Er habe nämlich sein Rückkehrberatungsgespräch erst verspätet in Anspruch genommen, im Asylverfahren über seine Identität getäuscht und insbesondere angegeben, einen weiteren Aufenthalt in Österreich wegen der drohenden Verfolgung und der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage in seiner Heimat sowie der Verbundenheit zu Österreich anzustreben. Zudem habe er einen Antrag auf Zuerkennung des „Duldungsstatus“ gestellt.
5 In Bezug auf Art. 8 EMRK erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass der Revisionswerber in Wien wohne, keine familiären Bindungen in Österreich habe und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im Rahmen eines geordneten Fremdenwesens gelte es, illegale Beschäftigungen hintan zu halten, und es wiege die Weigerung des Revisionswerbers seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen im Lichte des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung habe er sich bewusst sein müssen, dass sein Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten werden könne, sodass „allfällige Unannehmlichkeiten“ durch die kurzfristige Aufgabe des Wohnsitzes in Wien und die Einschränkung der dort bestehenden sozialen Kontakte nicht überwiegen würden. Der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben des Revisionswerbers sei somit verhältnismäßig und dringend geboten.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8 Die Revision, die zutreffend insbesondere darauf verweist, dass die Wohnsitzauflage nur als ultima ratio angeordnet werden dürfe und die Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend vorgenommen worden sei, erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss als ultima ratio einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.
10 Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (siehe auch die darauf verweisenden Erkenntnisse des VwGH 23.6.2021, Ra 2020/21/0521, Rn. 9/10, und Ra 2021/21/0039, Rn. 10/11, sowie VwGH 16.6.2021, Ra 2020/21/0530, Rn. 7/8).
11 Dass dies vorliegend der Fall sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine von seinem bisherigen Wohnort in Wien abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erscheint (siehe zum Ganzen im Übrigen auch noch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010).
12 Schon deswegen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. September 2021
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