Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Stellung eines Beweismittels zu. Dass das Gericht dann, selbst wenn es sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützt, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde bzw. das VwG haben sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgen (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0247; 4.9.2014, 2010/12/0212).
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