Rückverweise
Nach der klaren Rechtslage ist die Behörde vom Exekutionsgericht vom Ergebnis des Zuschlages (bloß) "zu verständigen" (§ 19 OÖ GVG 1994) und kann somit (ebenso wie das Verwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Zuschlags des Exekutionsgerichtes keinesfalls überprüfen (Art. 94 B-VG).