Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bürgerinitiative N, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 2024, Zl. W270 2258896 1/141E, betreffend ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. P D und 2. A GmbH [vormals W GmbH], diese vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die „Revisionsbeantwortung“ der erstmitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.
1 1. Nach der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis liegt der gegenständlichen Revisionssache folgender (für das Revisionsverfahren maßgeblicher) Verfahrensgang zugrunde:
2 Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 stellte die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) fest, dass das (näher bezeichnete) Vorhaben „Kalkstein und Mergelbruch [K]“ mit Rodungen im Ausmaß von ca. 80,46 ha den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) erfülle und daher der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. In der Folge beantragte die Zweitmitbeteiligte mit (dem in weiterer Folge modifizierten) Schriftsatz vom 18. Juni 2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage der Einreichunterlagen die Genehmigung (insbesondere) gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang 1 Z 46 lit. a UVP G 2000 unter „Mitanwendung aller anzuwendenden materiengesetzlichen Genehmigungstatbestände“ (insbesondere nach dem Forstgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002) für das (näher dargestellte) Rodungsvorhaben „Kalk und Mergelbergbau [K]“.
3 2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 erteilte (soweit hier relevant) die belangte Behörde als UVP Behörde der Zweitmitbeteiligten gemäß § 17 UVP G 2000 unter Mitanwendung weiterer materieller Genehmigungsbestimmungen die Genehmigung zur Durchführung von (näher beschriebenen) befristeten und dauerhaften Rodungen im Ausmaß von insgesamt 78,97 ha zum Zweck der Weiterführung des bestehenden Abbaubetriebes des Kalkstein- und Mergelbruchs K nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und Auflagen.
4 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) soweit für das Revisionsverfahren relevant die Beschwerden der Revisionswerberin und des Erstmitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ua. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass (auch) die Genehmigung für die Fortführung und Erweiterung des Abbaus von Kalkstein und Mergel des bestehenden Abbaubetriebes des Kalkstein- und Mergelbruchs K erteilt werde. Unter einem sprach das BVwG aus, dass die Revision zulässig sei.
5 3.1. Zum gegenständlichen Vorhaben stellte das BVwG auszugsweise fest, auf Flächen, für die eine aufrechte Abbaugenehmigung bestehe, solle der Abbau von Kalkstein und Mergel fortgeführt und erweitert werden. Für den Abbau der Rohstoffe Kalkstein und Mergel sollten (näher bezeichnete) Waldflächen (befristet) gerodet werden. Das Vorhaben enthalte auch Arbeiten zum Abbau von Kalkstein und Mergel auf bestimmten Flächen, wobei dies nur auf die Erreichung eines Konsenses hinsichtlich der anzuwendenden naturschutzrechtlichen Vorschriften gerichtet sei.
6Zum verfahrenseinleitenden Antrag hielt das BVwG fest, dieser sei bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch auf die Genehmigung der Abbautätigkeiten (wie sie auch der Genehmigung nach § 204 Abs. 1 MinroG zugrunde lägen) nach den anzuwendenden Vorschriften des UVPG 2000 sowie den „mit Ausnahme jener des MinroG soweit von dessen § 204 Abs. 1 umfasst“ mitanzuwendenden Vorschriften gerichtet gewesen.
7 3.2. In seiner rechtlichen Beurteilung legte das BVwG mit näherer Begründung zunächst dar, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberin und des Erstmitbeteiligtenim vorliegenden Fall ein (hier gesetzesunmittelbar erteilter) Konsens gemäß § 204 Abs. 1 MinroG für die Zweitmitbeteiligte vorliege. Dem MinroG sei auch nicht zu entnehmen, dass ein fehlender sonstiger Konsens (etwa nach naturschutzrechtlichen Vorschriften) Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorliegens eines Konsenses nach § 204 Abs. 1 MinroG hätte.
8 Damit sei jedoch noch nicht die strittige Frage des Umfangs des Vorhabens und der möglichen Konsequenzen für das gegenständliche Verfahren beantwortet. Der anzunehmende Umfang des Vorhabens so das BVwGberuhe auf der verbalen Beschreibung und den Darstellungen in den (von der Zweitmitbeteiligten im Beschwerdeverfahren in präzisierter Form vorgelegten) Projektunterlagen. Der vorliegende mineralrohstoffrechtliche Konsens (gemäß § 204 Abs. 1 MinroG) stehe der Genehmigung der Abbautätigkeiten als dem Vorhaben zuzurechnende Anlagen, Eingriffe oder Maßnahmen (im Sinn der Definition des Vorhabens in § 2 Abs. 2 UVP G 2000) nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Abbau jedenfalls in sachlichem und auch räumlichem Zusammenhang mit den vom verfahrenseinleitenden Antrag ebenfalls umfassten Rodungstätigkeiten stehe. Im Entscheidungszeitpunkt des BVwG seien nicht alle erforderlichen rechtskräftigen (materienbehördlichen) Bewilligungen für die Vornahme der Abbautätigkeiten vorgelegen, zumal die Abbautätigkeit von Kalkstein und Mergel auf als Wald zu qualifizierenden Flächen eine Rodungsbewilligung erfordere. Seit Ablauf des Jahres 2006 seien die vom mineralrohstoffrechtlichen Konsens erfassten Flächen nicht mehr vollständig von einer Rodungsbewilligung umfasst gewesen. Mit der gegenständlichen Genehmigung werde daher die zur Konsumation des mineralrohstoffrechtlichen Konsenses erforderliche Bewilligung zur Rodung von Waldflächen (nach Durchführung eines UVP Verfahrens) erteilt. Aus der (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge, dass die durch den mineralrohstoffrechtlichen Konsens bereits genehmigten Abbautätigkeiten als auch dem Vorhaben zuzurechnende Eingriffe gemäß den §§ 5 und 17 UVPG 2000 genehmigt hätten werden können. Aufgrund des vorliegenden Konsenses nach § 204 Abs. 1 MinroG seien dabei die sonst beachtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG fallbezogen jedoch nicht mitanzuwenden.
9 3.3.Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG zusammengefasst wie folgt: Es sei die Frage zu klären gewesen, ob die mineralrohstoffrechtlich bereits genehmigten Eingriffe, insbesondere mangels zu ihrer Konsumation erforderlicher weiterer (materienrechtlicher) Genehmigungen, auch noch Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags sein hätten können bzw. müssen. Daran habe sich die Frage angeschlossen, ob über diese Eingriffe auch durch Versagung oder Genehmigung abzusprechen gewesen sei. Diese Frage ließe sich nicht aufgrund einer klaren Rechtslage beantworten und sei auch nicht durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Des Weiteren habe das BVwG auch die Frage zu beurteilen gehabt, ob hinsichtlich der vorhabensgegenständlichen Tätigkeiten (Abbau von Kalkstein und Mergel) die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG zu prüfen sei. Auch diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung.
10 4. Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
11 Die Zweitmitbeteiligte und die belangte Behörde beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision. Der Erstmitbeteiligte brachte als Reaktion auf die Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung einen Schriftsatz ein, in dem er dem Begehren der Revisionswerberin, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, im Ergebnis beitritt.
12 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
15 6.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG begrenzt.
16Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. zu all dem etwa VwGH 18.8.2025, Ro 2024/04/0035, Rn. 22 f, mwN).
17 6.2. Vorliegend bringt die Revisionswerberin vor, die Antragsänderung von „Rodungsvorhaben“ in „Abbauvorhaben“ im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Antragsänderungen. Der verfahrenseinleitende Antrag könne zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, dadurch dürfe aber die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert werden. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen.
18 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin zunächst, dass das BVwG nicht von einer Änderung des Antrags im Laufe des Verfahrens ausgegangen ist, sondern mit näherer Begründung angenommen hat, dass bereits der verfahrenseinleitende Antrag (auch) auf die Genehmigung der Abbautätigkeiten gerichtet gewesen sei. Inwiefern diesbezüglich eine relevante Fehlbeurteilung des BVwG vorliege bzw. das BVwG das Anbringen der Zweitmitbeteiligten in unvertretbarer Weise ausgelegt habe, zeigt die Revisionswerberin mit ihrem knappen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
19 Darüber hinaus genügt das Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf das behauptete Abweichen des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels näherer Ausführung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht, zumal nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofesangegeben wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ro 2022/06/0004, Rn. 12, mwN).
20 6.3. Die Revisionswerberin moniert in diesem Zusammenhang auch, es wären (selbst wenn kein „aliud“ vorliegen sollte) wesentliche Verfahrensschritte bzw. die Öffentlichkeitsbeteiligung zu wiederholen gewesen.
21 Dazu ist anzumerken, dass die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen für die Revisionswerberin günstigerenSachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 25, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision vorliegend nicht gerecht, zumal auch nicht behauptet wird, dass die Revisionswerberin von den von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängeln betroffen gewesen sei.
22 6.4. Die Revision bringt weiters vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob der mineralrohstoffrechtliche Abbaukonsens bei illegalem Abbau ohne Vorliegen der weiteren materienrechtlichen erforderlichen Genehmigungen nicht genauso erlischt, wie wenn rechtskonform der Abbau unterbrochen wird“.
23 Die Revisionswerberin stellt diesbezüglich zwar auf die Auswirkungen eines illegalen Abbaues auf einen mineralrohstoffrechtlichen Konsens ab, legt in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht dar, weshalb fallbezogen ein solcher potentiell zum Erlöschen des mineralrohstoffrechtlichen Konsenses führender „illegaler Abbau“ vorliegen sollte.
24 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang lediglich allgemein auf das Fehlen „der weiteren materienrechtlichen erforderlichen Genehmigungen“ verweist, genügt es festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im BVG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind (vgl. etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, Rn. 12, mwN). Es begegnet daher in Konstellationen, in denen grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig sindvon vornherein keinen Bedenken, dass eine Bewilligung nach einer Verwaltungsmaterie erteilt, nach einer anderen hingegen versagt wird (vgl. in diesem Sinn VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165 0166, Rn. 9, mwN). Vor diesem Hintergrund ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall das Fehlen einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung zum Erlöschen des mineralrohstoffrechtlichen Konsenses hätte führen sollen.
25 6.5.Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. etwa VwGH 7.4.2025, Ro 2024/04/0030, Rn. 12, mwN).
26 Im vorliegenden Fall gibt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zwar die vom BVwG angegebenen Gründe für die Zulässigkeit der Revision wörtlich wieder und schließt sich dieser Zulässigkeitsbegründung an. In den weiteren Revisionsausführungen befasst sich die Revisionswerberin allerdings nur mit den von ihr selbst als grundsätzlich aufgeworfenen (oben abgehandelten) Rechtsfragen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vom BVwG aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, dass und weshalb die diesbezügliche Beurteilung des BVwG unrichtig gewesen sei, fehlt hingegen.
27 7.Ausgehend davon wird in der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
28Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
29Die Zurückweisung der „Revisionsbeantwortung“ des Erstmitbeteiligten beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich der Erstmitbeteiligte daher in seiner Revisionsbeantwortung im Ergebnis der Revision anschließt und die Aufhebung des Erkenntnisses erwartet, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete (die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Erstmitbeteiligten erfolgte ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Aktes am 13. März 2024, die „Revisionsbeantwortung“ wurde im Juni 2024 eingebracht)
Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. erneut VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, hier Rn. 38, mwN).
Wien, am 21. Oktober 2025
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