JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2023

Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen (vgl. dazu VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen.

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