Das in die Bankenwarnliste eingetragene Zahlungserfahrungsdatum (hier: "Teilweise Tilgung - 2018-03-16") war auch noch zum Entscheidungszeitpunkt des VwG angesichts des Verarbeitungszwecks und zwar der Speicherung historischer Zahlungserfahrungsdaten zwecks Beurteilung des Ausfallsrisikos potentieller Kunden von Kreditinstituten sachlich richtig. Die mangelnde Aktualität in Bezug auf neuere Daten über die grundlegend verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist im Hinblick auf den Zweck des in der Bankenwarnliste gespeicherten Zahlungserfahrungsdatums nicht gegeben. Die in der Bankenwarnliste gespeicherten Zahlungserfahrungsdaten dienen der Beurteilung des Kreditrisikos potentieller Kunden von Kreditinstituten. Sie stellen für sich jedoch keine solche Beurteilung dar, sondern bilden eine Datenquelle für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit. Insofern kommt es für die Beurteilung der Richtigkeit des gegenständlichen Zahlungserfahrungsdatums nicht auf zwischenzeitige Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen an.
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