Ein Richter des VwG kann weder durch eine "Weisung" des Präsidenten des VwG, noch durch einen "Feststellungsbescheid" oder "Feststellungsbeschluss" des Geschäftsverteilungsausschusses "mit der Behandlung von Geschäftssachen betraut" werden (der Fall einer Abnahme nach Art. 135 Abs. 3 B-VG, die gemäß § 18 Abs. 3 VGWG durch den Geschäftsverteilungsausschuss vorzunehmen wäre, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant). Ob ein Richter nach der Geschäftsverteilung für die Behandlung einer Rechtssache zuständig ist, hat er vielmehr von Amts wegen bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gerichtsbesetzung wahrzunehmen (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0122; vgl. im Übrigen zur "Unzuständigkeitseinrede" nach der Geschäftsverteilung des VwG Wien das - das vergleichbare Instrument der "Unzuständigkeitsanzeige" nach der Geschäftsverteilung des BVwG betreffende - Erkenntnis VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
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