Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kollmann, über die Revision des U I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Jänner 2022, VGW 151/049/16784/2021 11, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Der Revisionswerber, ein kirgisischer Staatsangehöriger, verfügte ab 20. Juli 2020 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Am 12. Juli 2021 beantragte er beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG.
1.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 (im Folgenden: Verbesserungsauftrag) wies die Behörde den Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 NAG darauf hin, dass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht gegeben seien, da er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe, noch eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausübe. Er benötige vielmehr eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG und werde aufgefordert, seinen Antrag bis 31. August 2021 dahingehend zu ändern.
2.1. Mit Bescheid vom 2. November 2021 wies die Behörde den Antrag mit der wesentlichen Begründung zurück, der Revisionswerber sei dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, er habe dem Verbesserungsauftrag sehr wohl entsprochen. Nach versuchter telefonischer Kontaktaufnahme mit der Sachbearbeiterin habe seine Tochter in seinem Beisein zunächst am 12. August 2021 folgendes E Mail an die Behörde geschrieben (Fehler im Original):
„Sehr geehrte Frau [...],
Meine Name ist U I, ich habe von Ihnen Brief bekommen. Ich habe für Rot-Weiß-Rot plus Karte beantrag. Ich wollte trotzdem noch alles persönlich besprechen wegen dem Brief. Ich habe Sie nicht erreicht. Ich bitte Sie um Rückruf unter TEL. [...]
Mit freundlichen Grüßen
U I“
Da eine Reaktion auf dieses Schreiben nicht erfolgt sei, habe seine Tochter in seinem Beisein am 31. August 2021 folgendes weitere E-Mail an die Behörde geschrieben:
„Sehr geehrte Frau [...],
Ich stimme dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu und zwar dass mein Antrag dahingehend abgeändert wird dass ich eine Niederlassungsbewilligung (Paragraph 43/3 Umstieg BFA) benötige und bitte um weitere Bearbeitung meines Antrages.
Mit freundlichen Grüßen
U I“
Nach Übersendung dieses E-Mails am 31. August 2021 (Anmerkung: um 8:40 Uhr) sei am selben Tag um 8:41 Uhr eine automatische Eingangsbestätigung der Behörde per E-Mail zurückgelangt.
Im Hinblick darauf sei der Revisionswerber jedoch innerhalb der gesetzten Frist dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, sodass der bekämpfte Bescheid, mit dem sein Antrag wegen (vermeintlich) unterbliebener Verbesserung zurückgewiesen worden sei, rechtswidrig sei.
Zum Beweis legte der Revisionswerber die beiden E-Mails samt den automatischen Eingangsbestätigungen der Behörde vor (daraus ergibt sich unter anderem, dass beide E-Mails im Wege der E Mail-Adresse seiner Tochter an die Behörde gesendet wurden; weiters geht hervor, dass ebenso bereits nach Übersendung des E-Mails am 12. August 2021 um 11:24 Uhr unmittelbar darauf eine automatische Eingangsbestätigung per E Mail zurückgelangt ist).
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum (im Wesentlichen bereits oben wiedergegebenen) Verfahrensverlauf.
Ergänzend führte es aus, es könne „nicht vollends festgestellt“ werden, ob der Revisionswerber dem Verbesserungsauftrag „tatsächlich entsprochen“ habe. Zwar habe er Screenshots der E-Mails samt Eingangsbestätigungen vorweisen können, eine Nachfrage bei der Behörde habe jedoch ergeben, dass bei dieser die E-Mails nicht „aktenkundig“ seien.
Jedenfalls seien die E-Mails im Beisein des Revisionswerbers von seiner Tochter verfasst und von deren E-Mail-Adresse übermittelt worden. Die E Mails hätten keine Geschäftszahl bzw. keine sonstigen Bezugspunkte enthalten, die ihre Zuordnung zum gegenständlichen Verfahren „leichthin“ ermöglicht hätten.
3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht soweit hier von Bedeutung , der Revisionswerber habe dem Verbesserungsauftrag „nie entsprochen“. Die E Mails vom 12. und 31. August 2021 seien nämlich nicht nur im Wege der E Mail Adresse seiner Tochter versendet worden, sondern von dieser wenngleich in seinem Beisein - auch „verfasst“ worden. Die Stellung der Tochter gehe daher über jene eines „reinen Boten hinaus“, sie sei vielmehr „als Vertreterin [...] zu werten“.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG könnten sich Beteiligte, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert werde, (unter anderem) durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig seien und für die keine Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht bestehe, vertreten lassen. Bevollmächtigte hätten sich dabei durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG könne die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung (unter anderem) durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a) handle und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestünden.
Vorliegend komme § 10 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, weil die Tochter gegenüber der Behörde bisher nie für den Revisionswerber eingeschritten sei und es sich daher um kein amtsbekanntes Familienmitglied handle. Auch sei im gesamten Verfahren keine Berufung auf eine Vollmacht erfolgt. Vor diesem Hintergrund seien jedoch die E-Mails vom 12. und 31. August 2021 nicht dem Revisionswerber, sondern seiner Tochter „zuzurechnen“. Diese habe nämlich „außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 Abs. 4 AVG 1991 und ohne ihr erteilte Vollmacht nicht wirksam für den Beschwerdeführer Prozesshandlungen setzen“ können.
Im Hinblick darauf habe der Revisionswerber dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen und sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zurückzuweisen gewesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche - unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter anderem in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revision ist zulässig und aus den nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis auch begründet.
6.1. Der Revisionswerber macht (unter anderem) geltend, das Verwaltungsgericht habe einerseits festgehalten, dass die E-Mails bei der Behörde eingelangt seien, worauf es für die Befolgung des Verbesserungsauftrags ankomme. Andererseits habe es jedoch ausgeführt, es könne „nicht vollends festgestellt“ werden, ob dem Verbesserungsauftrag „tatsächlich entsprochen“ worden sei, da die E-Mails bei der Behörde nicht „aktenkundig“ seien.
6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur „elektronischen“ Einbringung von Anträgen ist erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, Rn. 16, mwN).
6.3. Gegenständlich wurden - nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt - die E-Mails vom 12. und 31. August 2021 noch am jeweiligen Tag von der E-Mail-Adresse der Tochter des Revisionswerbers an die E-Mail-Adresse der Behörde übermittelt. Das dortige Einlangen wurde unstrittig dadurch bestätigt, dass unmittelbar nach der Übersendung automatische Eingangsbestätigungen der Behörde an die E-Mail-Adresse der Tochter rückübermittelt wurden.
Im Hinblick darauf sind jedoch die E-Mails vor allem auch jenes vom 31. August 2021, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag im Sinn des erteilten Verbesserungsauftrags innerhalb der eingeräumten Frist geändert wurde tatsächlich bei der Behörde eingelangt, worauf es nach der schon oben (Pkt. 6.2.) aufgezeigten Rechtsprechung ausschließlich ankommt.
6.4. Dem steht die Anmerkung des Verwaltungsgerichts, es könne „nicht vollends festgestellt“ werden, ob dem Verbesserungsauftrag „tatsächlich entsprochen“ worden sei, da die E-Mails bei der Behörde nicht „aktenkundig“ seien, nicht entgegen.
Es kommt nämlich wie schon oben gesagt (Pkt. 6.2. und 6.3.) ausschließlich darauf an, ob ein Anbringen bei der Behörde in deren Verfügungsbereich tatsächlich eingelangt ist (vgl. dazu etwa auch VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, Rn. 19, mwN), was hier erwiesener Maßen der Fall ist. Hingegen ist ohne Bedeutung, wie mit dem eingelangten Anbringen bei der Behörde intern weiter verfahren wurde, insbesondere ob es in den (richtigen) Akt Eingang gefunden hat (oder nicht).
7.1. Der Revisionswerber macht weiters (unter anderem) geltend, das Verwaltungsgericht sei von einer „fehlerhaften Vollmacht“ seiner Tochter ausgegangen und aus dem Grund letztlich zur Antragszurückweisung gelangt. Es habe dabei jedoch außer Acht gelassen, dass bei Vorliegen eines derartigen Mangels der Antrag nicht sogleich hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
7.2. Zutreffend ist, dass gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG die Behörde die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen hat. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 10, Rz. 9, mwN).
Vorliegend bedurfte es jedoch keiner derartigen Mängelbehebung. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, fehlt es nämlich bereits an einem (offengelegten) Vollmachtsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter und sind insbesondere auch die E-Mails vom 12. und 31. August 2021 nicht der Tochter, sondern dem Revisionswerber selbst zuzurechnen.
8.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare - wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Das Vertretungsverhältnis wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann (vgl. etwa VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252, mwN).
8.2. Nach dem Vorgesagten bedarf es somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw. entgegenzunehmen (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0105, Rn. 12, mwN). Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen, wobei die Offenlegung auf die schon oben (Pkt. 8.1.) festgehaltene Weise zu erfolgen hat (vgl. auch erneut Hengstschläger/Leeb , AVG § 10, Rz. 6 und 7, mwN).
9.1. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - an beiden vorgenannten Voraussetzungen.
9.2. Was zunächst die zwingend erforderliche Offenlegung eines etwaigen Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter im Außenverhältnis betrifft, so ist eine solche nach dem festgestellten unstrittigen Sachverhalt jedenfalls nicht erfolgt. Es wurde nämlich weder eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde bei der Behörde vorgelegt, noch wurde eine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt, noch ist eine Berufung durch die Tochter auf eine erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde erfolgt.
9.3. Was das etwaige Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter anbelangt, so wurde das Zustandekommen eines solchen Verhältnisses im Verfahren nie behauptet. Auch das Verwaltungsgericht ging offenbar nicht vom Bestehen eines derartigen Verhältnisses aus, führte es doch aus, die Tochter habe „außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 Abs. 4 AVG 1991 und ohne ihr erteilte Vollmacht nicht wirksam für den Beschwerdeführer Prozesshandlungen setzen“ können.
Für die Annahme eines Vollmachtsverhältnisses sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu sehen. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und den darauf gegründeten diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestand nämlich die Mitwirkung der Tochter einzig darin, die E-Mails vom 12. und 31. August 2021 im Beisein des Revisionswerbers zu „schreiben“ nicht jedoch (eigenständig) zu „verfassen“ - und im Wege ihrer E Mail Adresse an die Behörde zu übermitteln. Dabei wurden die E-Mails in der „Ich Form“ unter Angabe des Namens des Revisionswerbers (zum Teil im Text und jedenfalls im Grußwort) formuliert, sodass darin nach dem objektiven Erklärungswert keinesfalls Erklärungen der Tochter zu erblicken sind, die diese an Stelle des Revisionswerbers und mit Wirkung für diesen abgegeben habe. Gegen ein Vertreterhandeln der Tochter spricht insbesondere auch die festgestellte Anfertigung der E-Mails im Beisein des Revisionswerbers, was darauf hinweist, dass der Inhalt nach seinen Vorgaben gestaltet wurde und sich die Funktion der Tochter (eben) auf das Niederschreiben des Textes - insofern fungierte sie als (bloße) Schreibkraft - und das anschließende Versenden im Wege ihrer E Mail Adresse - insofern fungierte sie als (bloße) Botin (vgl. etwa VwGH 5.10.1990, 90/18/0050, Pkt. V.; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049, Rn. 23) beschränkte.
10. Insgesamt ist daher - im Sinn des Vorgesagten - jedenfalls nicht vom Vorliegen eines (offengelegten) Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter auszugehen. Soweit die Tochter an der Anfertigung der E-Mails mitwirkte, fungierte sie nicht als Stellvertreterin, sondern als Hilfskraft beim Schreiben und als Botin beim Versenden. Bei dieser Sachlage kommt jedoch eine Zurechnung der E-Mails an die Tochter nicht in Betracht.
Bei den E-Mails handelt es sich vielmehr wie das Verwaltungsgericht verkannte um eigene Anbringen des Revisionswerbers, die dieser innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist mit Unterstützung seiner Tochter erstellt und bei der Behörde eingebracht hat. Er hat dadurch dem Verbesserungsauftrag entsprochen, weshalb das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht - wegen (vermeintlich) unterbliebener Verbesserung - hätte bestätigen dürfen.
11. Aus den dargelegten Erwägungen ist daher das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unter diesen Umständen gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 bis 6 VwGG abgesehen werden.
12. Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Mai 2025