Rückverweise
Das VwG verletzte, indem es seine Erwägungen auf Ermittlungsergebnisse stützte, zu denen es dem Beschuldigten kein Parteiengehör eingeräumt hatte, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0380, 0381). Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weil es dem Beschuldigten mangels Kenntnis der im Zuge der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 angefertigten Lichtbilder nicht möglich war, dem Sachverständigengutachten betreffend die Frage der Erkennbarkeit der Mängel auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Da die Lichtbilder, auf die der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige seine Schlussfolgerungen betreffend die Erkennbarkeit der Mängel am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug stützte, im Gutachten jedoch nicht enthalten sind, erweist sich das Gutachten in diesem Punkt als nicht vollständig, weshalb es diesbezüglich auch nicht auf seine Schlüssigkeit hin überprüfbar ist.