Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 27.4.2018 des R***A***, vormals vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.12.2017 betreffend Vergnügungssteuer für die Monate August bis November 2016, Abgabenkontonummer 11/123***, nach am 28.11.2025 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Nach einer Anzeige der A***B*** wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten vorgeschrieben.
Begründend führt der Magistrat zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Betrieb in den Monaten August 2016 bis November 2016 Spielapparate gehalten, die nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden seien. Der Sachverhalt - das Halten eines via zweier zur Verfügung stehender Tablets bedienbaren Terminals der Type "Minky Games" - sei durch zwei Anzeigen in denen das Halten der Spielapparate erhoben worden sei, sowie durch den Kontostand erwiesen. Der Berichterstatter der Anzeigerin habe seine Wahrnehmungen in einer Zeugenaussage glaubhaft dargelegt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde in der die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers vorbringt, der Beschwerdeführer habe weder Spielapparate noch Tablets der Marke "Minky Games" betrieben. Es werde bestritten, dass es Spielapparate bzw Tablets der Marke "Minky Games" überhaupt gebe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine vergnügungssteuerpflichtigen Spielapparate betrieben.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die verfahrensgegenständlichen Geldein-/-auszahlungsgeräte (Orderbob) hätten mehrere Funktionen gehabt, wie zB das Aufladen von Handyguthaben oder der Erwerb von Park- und Fahrscheinen. Die Geräte wären von einer tschechischen Firma aufgestellt und von einem Mitarbeiter der tschechischen Firma gewartet und entleert worden. Der Beschwerdeführer habe für die Aufstellung der Geräte in seinem Lokal eine Miete von € 50,00 pro Monat erhalten. Ein derartiges Gerät sei auch nur in den Monaten August und November 2016 aufgestellt gewesen. Weiters wendete er ein, im gegenständlichen Verfahren sei bereits Verjährung eingetreten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, da insbesondere in die Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 14.9.2017, in zwei Anzeigen der A***B*** samt Begehungsprotokollen und Bildmaterial, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war Inhaber des Lokals "Cafe***" in Wien***.
In diesem Lokal war in den Monaten August 2016 und November 2016 (Anzeigen betreffend den 1.8.2016 und den 3.11.2016 und Besuchsprotokolle als Beilage zur Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen) jeweils ein Geldein-/-auszahlungsgerät (Orderbob) aufgestellt. Die Geräte waren jeweils betriebsbereit.
Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei den im August und November vorgefundenen Geräten um zwei verschiedene oder um dasselbe gehandelt hat.
Die Geräte hatten verschiedene Funktionen, so zB das Aufladen von Handyguthaben, der Erwerb von Park- und Fahrscheinen, etc. Ebenso konnte man auch einen Bon (M-Card Gutschein im Wert von 10,00; 20,00; 50,00 oder 100,00) käuflich erwerben. Auf dem Bon befand sich ein Barcode, ein QR-Code und ein PIN-Code.
In unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Geräten im selben Raum des Lokals waren zwei internetfähige und mit dem Internet verbundene Tablets vorhanden, die den Kunden des Lokals zur Verfügung standen.
Mit den Bons erwarb man Zeitguthaben, mit denen man sich durch Eingabe des Codes direkt auf den Tablets einloggen oder den PIN-Code im Login-Feld der Domain eingeben bzw einscannen konnte.
Auf den Tablets war die Domain "https://www.minkygames.com" voreingestellt. Diese Geräte standen den Kunden des Lokals zur Verfügung und wurden von diesen bespielt.
Die Codes konnten auch über Handy, Computer oder Surfstationen eingegeben werden. Es war daher möglich diese Seite ortsunabhängig überall aufzurufen und zu spielen.
Die Auszahlung eines etwaigen Guthabens war aber nur auf dem Geldein-/-auszahlungsgerät möglich, von dem der Bon erworben wurde.
Auf der Minkygames-Domain wurden Spiele angeboten, auf deren Spielausgang der Spieler ab Eingabe des eingesetzten Betrages (zB über Bon oder QR Code) und Betätigung der Start Taste keinen Einfluss nehmen konnte. Das Spielergebnis hing somit ausschließlich vom Zufall ab.
Die Apparate waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer Bewilligung bzw Konzession gemäß §§ 5, 14 oder 21 Glückspielgesetz (GSpG).
Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem übermittelten Behördenakt und werden insbesondere gestützt durch die Parteieneinvernahme in der mündlichen Verhandlung.
Der von der belangten Behörde am 14.9.2017 befragte Zeuge war Außendienstmitarbeiter der Anzeigerin, der A***B***. Als solcher waren ihm Rayons zugeteilt mit Aufträgen welche Lokale in welchen Zeiträumen er zu besuchen und auf das Vorhandensein von (betriebsbereiten) Geldspielgeräten zu überprüfen hatte. Er hatte somit große Erfahrung mit Geldspielgeräten und Online-Spielen. Er hat die bei den Begehungen vorgefundenen Situationen nachvollziehbar und in sich zusammenhängend geschildert. Insbesondere konnte er die Art und Anzahl der vorgefundenen Apparate schildern. Eine Verwechslung des gegenständlichen Lokals mit anderen "Automatenlokalen" schloss er aus. Vor allem hat der Zeuge in den Begehungsprotokollen dokumentiert, dass er einen Bon beim im gegenständlichen Lokal aufgestellten Geldein-/-auszahlungsautomaten erworben hat, um ein Testspiel durchzuführen. Es muss daher schon deshalb ein solcher Automat vorhanden gewesen sein.
Die Feststellungen zum Spielablauf inklusive Auszahlungen ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Zeugen, der auch selbst Testspiele (zB "Fort Knox") durchführte. Das Durchführen von Testspielen durch den Zeugen ist in den vorliegenden Begehungsprotokollen genauer beschrieben und somit dokumentiert. Für die Annahme, der Zeuge hätte einen wo anders erworbenen Bon verwendet, gibt es keinerlei Anhaltspunkt und ist auch nicht entscheidungsrelevant.
Dass die beiden im Lokal zur Verfügung gestellten Tablets zu den Zeitpunkten der Begehungen bespielt waren, ergibt sich ebenso aus der Aussage des Zeugen sowie aus den von diesem angefertigten Fotos. Unter anderem weil die Tablets bespielt waren, hat bzw musste der Zeuge die Testspiele auf seinem eigenen Handy durchführen.
Der entscheidungswesentliche Charakter der auf der Minkygames-Domain angebotenen Spiele (so auch des Testspiels "Fort Knox") und der Ablauf der virtuellen Walzenspiele sind für den Beschwerdefall zweifelsfrei dokumentiert festgestellt. Dass das Spielergebnis ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängig ist und durch die Spieler nicht beeinflusst werden kann, ist dem im Akt aufliegenden Gutachten vom 26.8.2016 des gerichtlich beeideten Sachverständigen ua für "Glücksspiel; Spielautomaten und jegliche Art von automationsunterstützten Spielen auf Automaten, Computern und Spielkonsolen" (Gerichtssachverständigenliste des Bundesministeriums für Justiz) ausführlich dokumentiert.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde bekannt gegeben. Seine Einwendungen dagegen beschränken sich darauf zu behaupten, die Anzeige mit dem Testspiel sei erlogen (E-Mail vom 24.7.2017: "ich muss Ihnen mitteilen, dass diese Anzeige mit dem Testspiel absolut erlogen ist") und darauf, anzuzweifeln, dass der Gutachter gerichtlich beeidet ist (E-Mail vom 24.7.2017: "ein Selbsternannter was gutachtet was der Auftraggeber will") und sind daher nicht geeignet, die Feststellungen zu widerlegen.
Der Zeuge hat in den Jahren 2015 bis 2017 in unregelmäßigen Abständen Begehungen des gegenständlichen Lokals durchgeführt. Bei diesen Begehungen konnte er am 5.1.2015 kein Glückspielspielgerät feststellen. Am 18.9.2015, am 1.8.2016, sowie am 3.11.2016 stellte er das Vorhandensein von einem Glückspielautomaten (ATC am 18.9.2015), bzw von je einem Geldein-/-auszahlungsgerät mit 2 Tablets (am 1.8.2016 und am 3.11.2016) fest. Zwischen dem 18.9.2015 und dem 1.8.2016 war keine Begehung erfolgt. Bei den Begehungen am 23.6.2017 und am 12.9.2017 waren keine Glückspielgeräte vorhanden. Aus diesem vom Zeugen mit E-Mail vom 15.9.2017 geschilderten zeitlichen Ablauf, der keinen Anlass gibt, bezweifelt zu werden, ergibt sich die Feststellung, dass in den Monaten August 2016 und November 2016 ein Geldein-/-auszahlungsgerät samt 2 Tablets in dem Lokal aufgestellt war. Anders stellt sich die Situation für die Monate September und Oktober 2016 dar. Der Zeuge hat bei mehreren Begehungen lediglich im August und November 2016 ein aufgestelltes Gerät vorgefunden. Nicht überprüft wurde dabei von ihm, ob es sich um dasselbe Gerät handelte. Das ist mit dem Zweck der Begehungen und der Auftraggeberin (Anzeigerin) erklärbar. Es sollte nicht geprüft werden, ob Vergnügungssteuer entrichtet wurde, sondern vielmehr, ob es (in Konkurrenz zu den legalen der Auftraggeberin) illegale Glücksspielapparate gibt, die dann zur Anzeige gebracht werden konnten. Der Zeuge konnte bei mehreren Begehungen vor August 2016 und nach November 2016 keine derartigen Geräte feststellen. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die Geräte lediglich im August und November 2016 aufgestellt waren, ist daher nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck erweckte.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde lediglich, Spielapparate oder Tablets der Marke "Minky Games" betrieben zu haben; bzw dass es derartige Apparate der Marke "Minky Games" überhaupt gebe. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Apparate der Marke "Minky Games" gibt es nicht. Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung die Aufstellung der Orderbob-Geräte samt Laptops zugestanden. Es wurde ihm in der Verhandlung ein vom Zeugen aufgenommenes Foto gezeigt. Den darauf abgebildeten Raum, in dem ein Orderbobgerät zu sehen ist, erkannte er als den Gastraum seines Lokals.
Die Aufstellung der Geräte im August und November ist daher auch unbestritten.
Dass keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG für die Geräte vorlag, ergibt sich aus dem Behördenakt, ist unstrittig und wurde durch den Beschwerdeführer auch nie anderes behauptet.
Es steht daher für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft fest, dass in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (August 2016 und November 2016) im gegenständlichen Lokal zwei internetfähige Tablets in Verbindung mit einem Geldein-/-auszahlungsgerät (Orderbob) betriebsbereit aufgestellt waren, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld erzielt werden konnte.
Rechtlich folgt daraus:
Zur Verjährungseinrede: Gemäß § 209a BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Der gegenständliche Bescheid ist mit Beschwerde angefochten, die Abgabenfestsetzung hat daher durch Erkenntnis zu erfolgen und steht ihr der Eintritt der Verjährung demnach nicht entgegen.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG; in der hier noch anwendbaren Fassung vor LGBl Nr 63/2016; vgl § 6 Abs 2 leg cit idF LGBl Nr 63/2016; seither Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz) unterliegt ua das Halten von Spielapparaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, beträgt die Steuer gemäß § 6 Abs 1 VGSG je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Nach den Feststellungen wurde keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt.
Weiters waren im gegenständlichen Lokal im August 2016 sowie im November 2016 jeweils zwei Tablets iVm einem Geldein-/-auszahlungsgerät (Orderbob) aufgestellt. Beim Geldein-/-auszahlungsgerät (Orderbob) konnten Gutscheine (Codes …) erworben werden, die es ermöglichten, mittels der beiden zur Verfügung gestellten Tablets an Glücksspielen teilzunehmen und so einen Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielen. Wenngleich die gegenständlichen Tablets auch für Zwecke des Internetsurfens und des üblichen Internetgebrauches benutzt werden konnten, besteht nach dem Gesamtbild kein Zweifel daran, dass diese in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät, über welches zweifelsfrei Spielguthaben erworben werden konnten, verwendet wurden. Bei einer derartigen Gerätekonstellation handelt es sich um Spielapparate, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung feststellte (vgl zB VwGH 5.3.2020, Ra 2020/15/0018; 19.12.2018, Ra 2018/15/0044; 1.10.2019, Ra 2019/02/0030; 1.9.2010, 2010/17/0086).
Steuerpflichtig ist nach § 13 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.
In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Da der Beschwerdeführer Inhaber des gegenständlichen Lokals und damit des für das Halten der Apparate benutzten Raumes war, ist er nach § 13 VGSG als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Es kann daher dahingestellt bleiben, von wem die Geräte aufgestellt und betrieben wurden.
Die Vergnügungssteuer wurde dem Beschwerdeführer daher dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben.
Gemäß § 6 Abs 1 VGSG beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400,00.
Das Bundesfinanzgericht geht aber, wie dargestellt davon aus, dass die beiden Spielapparate nur in den Monaten August und November 2016 aufgestellt waren.
Die Vergnügungssteuer beträgt daher:
August 20162 Spielapparate Vergnügungssteuer € 2.800,00
November 20162 Spielapparate Vergnügungssteuer € 2.800,00
Gesamtbetrag Vergnügungssteuer € 5.600,00
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit sie sich gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Monate September und Oktober 2016 richtet, als berechtigt und war ihr daher gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben.
Beilage: Protokoll
Wien, am 9. Jänner 2026
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