Nach § 3 Abs. 1 Z 7 NÄG ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Vornamen ausländischer Herkunft. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob dieser Vorname im In- oder Ausland "gebräuchlich", also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden.
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